Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 29 Übergangsregelungen

(1) Für bestehende unterstützende Wohnformen, die bisher nicht im Anwendungsbereich des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, erfasst wurden, gelten die §§ 7 und 12 mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassen worden sind, auf Einrichtungen im Sinne des § 4 anzuwenden.

(3) Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003 (GVBl. II S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II S. 23) geändert worden ist, findet auf unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 28 § 30