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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.06.2022 – 8 L 123/22

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0620.8L123.22.00

Tenor§

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffer 2 lit. a des Bescheides des Antragsgegners vom 23. März 2022 gesetzte Frist zur vollständigen Abwicklung der Betriebseinstellung bis zum 30. September 2022 verlängert wird.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 102.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine vom Antragsgegner verfügte Betriebsuntersagung.

Die Antragstellerin betreibt seit 1993 den Seniorenwohnpark K... . Die Einrichtung hat eine Kapazität von 120 Pflegeplätzen, die in drei Wohnbereiche mit insgesamt 54 Doppel- und 12 Einzelzimmern aufgeteilt sind. Derzeit (Stand: 31. Mai 2022) leben in der Einrichtung noch 50 Bewohner (23 Bewohner im Wohnbereich „A...“, 15 Bewohner im Wohnbereich „B...“ und 12 Bewohner im Wohnbereich „C...“), von denen 5 den Pflegegrad 2, 20 den Pflegegrad 3, 20 den Pflegegrad 4 und 5 den Pflegegrad 5 aufweisen.

Die Einrichtungsleitung oblag lange Jahre der Mitarbeiterin F..., die die Leitung im Mai 2021 aufgab. Seit dem und bis März 2022 hatte der Mitarbeiter H..., der bereits als Leiter der ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung in N... angezeigt war, die Leitung kommissarisch inne und war nach den Angaben der Antragstellerin immer dienstags und donnerstags in der Einrichtung tätig. Ab dem 1. Februar 2022 war zudem ein H... als (zusätzliche) betriebliche Leitung eingesetzt, schied jedoch nach kurzer Zeit wieder aus dem Dienst. Seit März 2022 übt die Mitarbeiterin F... die betriebliche Leitung in der Einrichtung aus.

Die fachliche Leitung oblag von 2013 bis zum 31. August 2021 der Mitarbeiterin F..., wobei die Einrichtung bereits seit dem 5. August 2021 kommissarisch von der Mitarbeiterin F... geleitet wurde, die bereits die Pflegedienstleitung in der Einrichtung der Antragstellerin in N... innehatte und in der Einrichtung in K... immer mittwochs und donnerstags anwesend sein sollte. Zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2021 übernahm die Mitarbeiterin F... die fachliche Leitung kommissarisch. Sie war bereits im Laufe des Dezembers krankgeschrieben und ist seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr in der Einrichtung beschäftigt. Im Anschluss – allerdings erst Ende Januar – wurde H... als fachliche Leitung angezeigt, dem der Antragsgegner indes die Anerkennung versagte, da er die gesetzlichen Vorgaben nicht erfülle. Zum 1. April 2022 meldete die Antragstellerin die Übernahme der fachlichen Leitung durch die Mitarbeiterin F... .

Am 1. August 2021 ging bei dem Antragsgegner erstmals eine anonyme Beschwerde bezüglich der streitgegenständlichen Einrichtung der Antragstellerin ein, in der auf „katastrophale Zustände“ und einen bestehenden Personalmangel hingewiesen wurde.

Dies veranlasste den Antragsgegner, ein Auskunftsverlangen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes (BbgPBWoG) an die Antragstellerin zu richten, mit dem er im Wesentlichen Auskünfte zur Personalsituation einschließlich der Übersendung eines Dienstplanes für die Monate Juli und August 2021 sowie einer Beschäftigten- und Bewohnerliste verlangte.

Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. August 2021, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass die derzeit kommissarisch besetzten Stellen der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung ausgeschrieben seien, um wieder dauerhaft Konstanz im Leitungsteam herstellen zu können. Man sei zuversichtlich, die Positionen zeitnah nachbesetzen zu können.

Unter dem 10. August 2021, dem 25. August 2021 und dem 30. August 2021 erreichten den Antragsgegner weitere Beschwerden von Mitarbeitern der Antragstellerin und von Angehörigen, die den in der Einrichtung vermeintlich bestehenden Personalmangel, die Überforderung der Mitarbeiter, die Unzufriedenheit mit dem kommissarischen Leiter H... und Mängel in der Pflege zum Gegenstand hatten.

Am 31. August 2021 fand daraufhin eine Anlassprüfung in der Einrichtung der Antragstellerin statt. Hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfung wird auf den Prüfbericht des Antragsgegners vom 8. September 2021 verwiesen, in dem der Antragsgegner Mängel in der Personalbesetzung und insbesondere einen unzureichenden Fachkräfteeinsatz, eine unzureichende Dokumentation sowie Mängel in der Pflege und Betreuung der Bewohner feststellte.

Im Nachgang zur Prüfung des Antragstellers gab einer der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Telefongespräch vom 3. September 2021 gegenüber dem Antragsgegner an, aufgrund der Personalsituation mit Ausnahme von vier Aufnahmen, die bereits vertraglich zugesichert seien, vorerst keine weiteren Bewohner aufnehmen zu wollen.

Im weiteren Verlauf gingen bei dem Antragsgegner unter dem 10. September 2021, dem 13. September 2021, dem 30. September 2021 und dem 5. Oktober 2021 weitere Beschwerden ein, die erneut insbesondere den Personalmangel in der streitgegenständlichen Einrichtung und dadurch bedingte Mängel in der Pflege betrafen. U.a. hatten die Beschwerden zum Inhalt, dass trotz der angespannten Personallage weitere Bewohner aufgenommen würden und der Dienstplan über das Wochenende nicht abgesichert sei.

Der Antragsgegner führte daraufhin bereits am 10. September 2021 eine telefonische Beratung mit einem der Geschäftsführer der Antragstellerin und dem kommissarischen Einrichtungsleiter durch und richtete unter dem 13. September 2021 und dem 14. September 2021 erneut Auskunftsersuchen an die Antragstellerin, in denen er u.a. um Mitteilung der Maßnahmen bat, die gegen die Personalnot ergriffen würden. Des Weiteren verlangte der Antragsgegner Auskunft darüber, ob weitere Bewohner aufgenommen und externe Kräfte zum Ausgleich des Personalmangels eingesetzt würden.

Hierauf antwortete die Antragstellerin u.a. dahingehend, dass entsprechend der Vereinbarung vom 3. September 2021, bei der bei einem Stand von 106 Bewohnern zusätzliche vier Aufnahmen vereinbart worden seien, nicht mehr als 110 Bewohner aufgenommen würden.

Nachdem der kommissarische Einrichtungsleiter aufgrund einer vermeintlichen Entspannung der Personalsituation den Antragsgegner zum Oktober 2021 zunächst um die Zustimmung zu Neuaufnahmen gebeten hatte, vereinbarte er im Rahmen eines Telefongespräches mit dem Antragsgegner am 1. Oktober 2021, dass der freiwillige Aufnahmestopp vom 3. September 2021 bis zu einem für Oktober 2021 anvisierten Beratungsgespräch mit der Geschäftsführung weiter umgesetzt werden solle.

Am 8. Oktober 2021 fand sodann ein Beratungsgespräch des Antragsgegners mit dem kommissarischen Einrichtungsleiter und einem der Geschäftsführer der Antragstellerin statt, bei dem unter der Voraussetzung einer Mindestbesetzung (u.a. drei Pflegefachkräfte im Früh- und Spätdienst sowie eine Pflegefachkraft im Nachtdienst) und der nachweislichen Anwesenheit einer Pflegedienstleitung für mindestens 40h/Woche vor Ort die Neuaufnahme von Bewohnern ab dem 1. November 2021 bis zu einer Belegung von 109 bzw. – bei weiterem Personal – von 114 Plätzen vereinbart wurde.

Nachdem den Antragsgegner unter dem 5. November 2021, dem 25. November 2021 und dem 26. November 2021 weitere Beschwerden betreffend die Personalsituation in der streitgegenständlichen Einrichtung insbesondere im Pflegefachkraftbereich erreichten, richtete er unter dem 29. November 2021 erneut ein Auskunftsverlangen an die Antragstellerin, in dem er um die Übersendung der Dienstpläne für November und Dezember 2021 sowie eine aktuelle Mitarbeiter- und Bewohnerliste und – erneut – um die Darstellung der Maßnahmen zur Stabilisierung der Personalsituation im Pflegefachkraftbereich bat.

Hierauf nahm die Mitarbeiterin F... mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 dahingehend Stellung, dass Anfragen bei anderen Einrichtungen der Antragstellerin leider erfolglos verlaufen seien. H... übernehme Akquise-Tätigkeiten. Leider seien aber im November und ebenso im Dezember Pflegefachkräfte erkrankt bzw. ausgeschieden.

Unter dem 6. Dezember 2021 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem beabsichtigten Belegungsstopp ab einer Belegung mit 83 Bewohnern an und empfahl der Antragstellerin außerdem dringend, von Neuaufnahmen sowie der Belegung freiwerdender Plätze abzusehen, soweit die im Rahmenvertrag vereinbarten Personalrichtwerte nicht erreicht und dabei nicht mindestens eine Fachkraftquote von 33,33 % eingehalten werden könne.

Hierauf nahm die Antragstellerin unter dem 10. Dezember 2021 dahingehend Stellung, dass sie sich an der Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 orientiere und danach gehandelt habe. Es sei ihr gelungen, die derzeitigen Pflegefachkräfte zum 1. Januar 2022 auf 13,3 VZÄ zu erhöhen.

Mit Auskunftsverlangen vom 13. Dezember 2021 bat der Antragsgegner daraufhin die Antragstellerin bis zum 16. Dezember 2021 u.a. um Bestätigung, dass eine Belegung von über 105 Bewohner bei einer Anzahl von 13,3 VZÄ gebundener Pflegefachkräfte unterbleibt.

Nach zwei weiteren Beschwerden vom 7. Dezember 2021 und vom 13. Dezember 2021, in denen die Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt hatten, dass der Dienstplan im Dezember 2021 nicht abgedeckt sei, teilweise nur zwei Pflegefachkräfte in einer Schicht im Haus seien und überdies nun die Pflegedienstleitung gekündigt habe, erließ der Antragsgegner unter dem 13. Dezember 2021 ein weiteres Auskunftsverlangen gegenüber der Antragstellerin. Hierin forderte er die Antragstellerin auf, bis zum 15. Dezember 2021 Angaben darüber zu machen, wie die Steuerung und die Kontrolle der Pflegeprozesse ab sofort und insbesondere über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel sichergestellt werden solle, wer die Aufgaben der fachlichen Leitung kommissarisch übernehme und wie auf die Verschärfung der Personalsituation reagiert werden solle.

Am selben Tag teilte der kommissarische Einrichtungsleiter H... dem Antragsgegner telefonisch mit, dass die Pflegedienstleitung gekündigt habe, er aber davon ausginge, dass sie bis Januar/Februar 2022 in der Einrichtung bleibe. Neuaufnahmen über 105 Bewohner fänden ab sofort nicht mehr statt.

Unter dem 14. Dezember 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Auskunftsverlangen vom 13. Dezember 2021 ein.

Telefonisch teilte H... am 20. Dezember 2021 und per E-Mail vom 21. Dezember 2021 ergänzend mit, dass die fachliche Leitung der Einrichtung in N... die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse in der streitgegenständlichen Einrichtung mitabsichere, da die bisherige Pflegedienstleitung nunmehr krankgeschrieben sei. Die Dienste über die Feiertage seien abgesichert. Die Funktion der stellvertretenen Pflegedienstleitung solle kommissarisch die Mitarbeiterin F... übernehmen.

Unter dem 5. Januar 2022 und dem 10. Januar 2022 erreichten den Antragsgegner weitere Beschwerden betreffend die Personalsituation in der streitgegenständlichen Einrichtung, in denen es heißt, dass teilweise kein Pflegefachkraft im Dienst bzw. nur eine Mitarbeiterin für 27 Bewohner zuständig sei, sowie, dass die Dienstpläne vom Einrichtungsleiter gefälscht bzw. manipuliert würden.

Am 12. Januar 2022 sicherte der Einrichtungsleiter gegenüber dem Antragsgegner erneut zu, keine weiteren Bewohner aufzunehmen.

Unter dem 13. Januar 2022 und dem 14. Januar 2022 erreichten den Antragsgegner weitere Beschwerden, wonach teilweise keine oder nur eine Fachkraft in der Einrichtung sei.

Nach einer weiteren Beschwerde vom 17. Januar 2022 finde bei einem Bewohner kaum noch Grundpflege oder Mobilisation statt.

Am 18./19. Januar 2022 führte der Antragsgegner gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg (im Folgenden: MDK) eine Anlassprüfung durch, bei der aus Sicht des Antragsgegners gravierende Mängel in der Pflege und Betreuung sowie der Personalbesetzung einschließlich der Besetzung auf Leitungsebene festgestellt wurden. Hinsichtlich der Feststellungen im Einzelnen wird auf den Prüfbericht des Antragsgegners vom 31. Januar 2022 sowie das Gutachten des MDK vom 26. Januar 2022 verwiesen.

Unter dem 21. Januar 2022 und dem 24. Januar 2022 erreichten den Antragsgegner weitere Beschwerden, in denen auf Pflegemängel in der streitgegenständlichen Einrichtung hingewiesen wurde.

In Folge der Prüfung vom 18. Januar 2022 erließ der Antragsgegner unter dem 24. Januar 2022 ein Auskunftsverlangen gegen die Antragstellerin, mit dem er diese zur Auskunft darüber aufforderte, wer ab sofort die Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse sowie der Betriebsabläufe in der Einrichtung koordiniere, sowie sie aufforderte, bis auf Weiteres mittwochs die Solldienstpläne für die Kalenderwoche vorzulegen.

Unter dem 24. Januar 2022 ging eine weitere Beschwerde bei dem Antragsgegner ein, wonach am Wochenende in der Einrichtung der Antragstellerin nur zwei Leasingfachkräfte jeweils 24 Stunden im Einsatz gewesen seien.

Dies veranlasste den Antragsgegner zu einem weiteren mündlichen Auskunftsverlangen, was unter dem 25. Januar 2022 in einer schriftlichen Beratung nach § 22 BbgPBWoG mündete, in der die Antragstellerin u.a. aufgefordert wurde, von ihr getroffene Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung bis zum 27. Januar 2022 darzustellen.

Am 26. Januar 2022 fand diesbezüglich mit einem der Geschäftsführer der Antragstellerin ein Beratungsgespräch statt, bei dem dieser angab, mit Hochdruck daran zu arbeiten, interimsweise Einrichtungsleiter und Pflegedienstleiter zu gewinnen. Ihm sei die Dramatik der Situation bewusst.

Unter dem 1. Februar 2022 erreichte den Antragsgegner eine Beschwerde, wonach im Frühdienst keine Fachkraft anwesend gewesen sei.

Nachdem der kommissarische Einrichtungsleiter dem Antragsgegner am 7. Februar 2022 den Dienstplan für Februar 2022 übersandt hatte, stellte der Antragsgegner fest, dass danach am 7. Februar 2022 nur drei Pflegekräfte im Dienst wären. In einem daraufhin geführten Telefonat bestätigte der Einrichtungsleiter, dass nur drei Pflegekräfte geplant und auch tatsächlich in der Einrichtung seien. Eine Pflegekraft, die bereits Frühdienst gemacht habe, bleibe bis zum Abend. Eine Pflegefachkraft habe sich mittags wegen Unwohlsein krankgemeldet, so dass aktuell keine Pflegefachkraft in der Einrichtung sei. Eine Leasingfachkraft sei telefonisch verständigt worden und auf dem Weg in die Einrichtung. Sie mache vom 4. bis 10. Februar 2022 die Nachtdienste und übernehme jetzt noch zusätzlich den Spätdienst.

Unter dem 8. Februar 2022 stellte der Antragsgegnerin mit Blick auf den Dienstplan für Februar 2022 eine Unterschreitung des erforderlichen Personals fest und forderte die Antragstellerin im Wege der Beratung nach § 22 BbgPBWoG u.a. auf, ein rechtlich verbindliches unternehmerisches Konzept vorzulegen, wie in der Einrichtung zukünftig der Personaleinsatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gesteuert werden solle sowie eine dauerhafte Leitungsstruktur mit einer Einrichtungsleitung und einer Pflegedienstleitung zu schaffen.

Ebenfalls am 8. Februar 2022 erreichte den Antragsgegner eine Mitteilung des Gesundheitsamtes, wonach in der Einrichtung vielfältige hygienische Missstände vorlägen.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2022 ordnete der Antragsgegner gemäß § 23 Abs. 1 BbgPBWoG gegenüber der Antragstellerin an, spätestens ab Samstag, den 22. Februar 2022 um 14 Uhr sicherzustellen, dass in der Einrichtung bei einer Belegung von mehr als 60 Bewohnern zuzüglich zu den Pflegehilfskräften zwischen 6 und 22 Uhr (Früh- und Spätschicht) ununterbrochen mindestens zwei Pflegefachkräfte und zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtschicht) mindestens eine Pflegefachkraft (Notbesetzung) eingesetzt sind.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 14. Februar 2022 Widerspruch ein und stellte beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, den der Antragsgegner unter dem 15. Februar 2022 ablehnte. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 18. Februar 2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bei Gericht (VG 8 L 54/22).

Unter dem 17. Februar 2022 erreichte den Antragsgegner eine weitere Beschwerde unter dem Betreff „Hilfe!“ von einem vermeintlichen Mitarbeiter der Antragstellerin. In der Beschwerde heißt es, dass viele Kollegen „nicht mehr können“ und die Bewohner „Tag und Nacht leiden“.

Mit Schreiben 21. Februar 2022 stellte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin fest, dass die Anordnung im Bescheid vom 11. Februar 2022 aufrecht erhalten bleibe, da die Antragstellerin die Anordnung vom 11. Februar 2022 nicht umsetze.

Am 22. Februar 2022 fand eine weitere Prüfung des Antragsgegners vor Ort statt, in deren Rahmen der Antragsgegner wiederum Mängel in der Pflege und Betreuung sowie der Personalbesetzung feststellte. Für die Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vermerk des Antragsgegners Bezug genommen.

Am 24. Februar 2022 erhielt der Antragsgegner den Anruf einer Pflegehilfskraft, nach deren Ausführungen die Bewohnerin A. am Morgen bei der Reanimation verstorben sei. Zuvor habe sich die Bewohnerin erbrochen und sei eingekotet gewesen, wobei die Körperflüssigkeiten bereits angetrocknet gewesen seien. In dem Wohnbereich der Bewohnerin habe nachts keine Pflegekraft Dienst gehabt, so dass sich möglicherweise über Stunden nachts niemand in dem Wohnbereich befunden habe.

Am 25. Februar 2022 fand daraufhin erneut eine Prüfung des Antragsgegners vor Ort statt, für deren Einzelheiten auf den entsprechenden Aktenvermerk des Antragsgegners verwiesen wird. In der Folge dieser Prüfung wurden zehn der zum damaligen Zeitpunkt noch 86 Bewohner mit Pflegegraden zwischen 2 und 5 auf Veranlassung des Antragsgegners noch am selben Tag und in den Folgetagen in andere Einrichtungen verlegt. Außerdem gab der Antragsgegner der Antragstellerin gesonderte Hinweise und Empfehlungen zu vier weiteren Bewohnern.

Mit Schreiben vom 3. März 2022 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Betriebsuntersagung mit Fristsetzung zunächst bis zum 10. März 2022 an.

Mit Schreiben vom 10. März 2022 nahm die Antragstellerin den gerichtlichen Eilantrag in dem Verfahren V... zurück und teilte dem Antragsgegner mit, dass sie den Bescheid vom 11. Februar 2022 beachten werde.

Am 10./11. März 2022 erfolgte eine weitere Prüfung der Einrichtung der Antragstellerin durch den MDK. Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Prüfung wird auf das Gutachten vom 21. März 2022 verwiesen.

Nachdem der Medizinische Dienst im Nachgang seiner Prüfung empfohlen hatte, für vier der dreizehn überprüften Bewohner zeitnah den Umzug in einer andere Einrichtung anzustreben, organisierte der Antragsgegner den Umzug von drei weiteren Bewohnern.

Am 23. März 2022 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er der Antragstellerin den Betrieb der genannten Pflegeeinrichtung ab Zustellung des Bescheides untersagte (Ziffer 1) und der Antragstellerin aufgab, den Betrieb bis zum 30. Juni 2022 vollständig abzuwickeln (Ziffer 2 lit. a) sowie bis zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Versorgung der in der Einrichtung lebenden Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, insbesondere bis zur Betriebsschließung bis zu einer Belegung von 60 „Bewohnenden“ jede Tag- und Nachtschicht mit mindestens einer Pflegefachkraft abzudecken (Ziffer 2 lit. b). Unter Ziffer 3 des Bescheides forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, über den aktuellen Stand der Umsetzung der Verfügungen zu 1. und 2. zu bestimmten Zeitpunkten im Einzelnen in den Ziffern a) bis c) aufgeführte Auskünfte erteilen.

Zur Begründung seines Bescheides führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass in der streitgegenständlichen Einrichtung erhebliche Mängel festgestellt worden seien, deren Behebung absehbar nicht zu erwarten sei, weshalb die Untersagung des Betriebes sowohl auf Grundlage des § 24 Abs. 1 BbgPBWoG als auch des § 24 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG gerechtfertigt sei.

Zunächst verletze die Antragstellerin ihre Pflicht aus § 6 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 BbgPBWoG, wonach die Zahl der Beschäftigten zur Erbringung der Leistung ausreichen müsse. Der vorgelegte Dienstplan für den Monat Februar 2022 habe gezeigt, dass das bei einer Bewohnerzahl von derzeit 86 Bewohnern erforderliche Personalsoll nicht eingehalten und die Anordnung vom 11. Februar 2022 nicht umgesetzt werde. Eine kontinuierliche Anwesenheit von Pflegefachkräften sei nicht sichergestellt, was zur Folge habe, dass bspw. ärztliche An- und Verordnungen nicht adäquat umgesetzt und Pflege- und Betreuungsleistungen nicht fachgerecht erbracht werden könnten, zumal eine erhebliche Anzahl der Bewohner mit Pflegerad 4 und 5 auf weitgehende Unterstützung angewiesen seien. Dieser bereits über einen längeren Zeitraum bestehende Mangel in der personellen Ausstattung stelle eine gravierende Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bewohner dar.

Außerdem komme die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 2 BbgPBWoG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 der Strukturqualitätsverordnung (SQV) nicht nach, wonach pflegende und betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden dürften, wobei dies als erfüllt gelte, wenn mindestens 50 Prozent der mit pflegenden und betreuenden Tätigkeit Beschäftigten Fachkräfte im Sinne der Verordnung seien. Ein unternehmerisches Konzept, wie in der Pflegeeinrichtung der Personaleinsatz zukünftig gesteuert werden solle, habe die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt.

Durch die unzureichende Abgrenzung von Entscheidungsbefugnissen und von Verantwortungsbereichen der Leitungspersonen und Beschäftigten verstoße die Antragstellerin außerdem gegen ihre Pflichten aus § 8 Abs. 1 Ziff. 2 BbgPBWoG. Eine Organisation von Betriebsabläufen fände in der Einrichtung nicht mehr statt. Kommunikationswege bestünden nicht mehr und Verantwortungsbereiche seien nicht gewahrt.

Schließlich halte die Antragstellerin kein fachlich geeignetes Personal als Einrichtungs- und Pflegeleitung vor, worin ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG i.V.m. § 2 SQV liege. Seit dem Weggang von F... erfolge keine Steuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse durch eine fachliche Leitung. Faktisch seien die Mitarbeiter seit dem 8. Dezember 2021 auf sich allein gestellt. Für F... liege kein Nachweis vor, dass sie ihren Dienst tatsächlich aufgenommen habe, zudem sei sie auch als betriebliche Leitung für die Einrichtung in C... angezeigt.

An den Prüftagen vom 22. Februar 2022 und 25. Februar 2022 sowie bei der Prüfung des MDK am 10./11. März 2022 seien vielfache und schwerwiegende Mängel festgestellt worden, aus denen sich ergebe, dass eine akute Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Bewohner bestehe. Insgesamt zeigten die Feststellungen, dass die Antragstellerin ihre Pflicht aus § 8 Abs. 2 Ziff. 1 BbgPBWoG verletze, eine nach dem allgemeinen Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung zu erbringen. Pflege und Betreuung der Bewohner seien in der genannten Einrichtung zusammengebrochen. Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung könne keine adäquate Pflege und Betreuung für die derzeit noch vorhandenen Bewohner mit Pflegegraden von 1 bis 5 gewährleistet werden. Ausfälle könnten nicht kompensiert werden. Hierdurch ergebe sich eine akute Gefährdungslage für die Bewohner, die mit dem Tod einer Bewohnerin in der Nacht zum 24. Februar 2022 konkret geworden sei.

Durch die fehlende fachliche Eignung der Leitungspersonen könne in die Entscheidungsprozesse nicht adäquat eingegriffen werden. Fachliche Strukturen, die gegebenenfalls festgestellte Mängel evaluieren und beseitigen könnten, seien nicht vorhanden. Zudem fehlten angesichts der mangelnden Personalbemessung ohnehin die Voraussetzungen dafür, eine ordnungsgemäße Pflege sicherzustellen. Schon vor diesem Hintergrund sei eine zeitnahe Abstellung der Mängel nicht mehr zu erwarten.

Der Erlass weiterer Anordnungen sei im Übrigen auch deshalb nicht zielführend, da nicht einmal die bereits erlassene Anordnung beachtet werde. Im Übrigen sei seitens der Antragstellerin auf fortlaufende Bemühungen und Kooperation seinerseits mit dem Ziel der Abstellung der Mängel über den gesamten Zeitraum keine bzw. nur unzureichende Reaktionen erfolgt. Konkret geforderte Auskünfte oder Lösungsvorschläge seien ausgeblieben. Das fehlende Engagement und die fehlende Mitwirkung an der Behebung der Mängel in dem langen Zeitraum lasse nicht mehr erwarten, dass die Antragstellerin bemüht bzw. in der in der Lage sei, die festgestellten Mängel abzustellen. Nach wie vor fehle ein Personalkonzept. Im Übrigen seien die festgestellten Mängel strukturell und systemisch. Mit Blick auf die Herstellung von Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG seien Anordnungen schließlich von vorn herein ungeeignet.

Auch eine weitere Reduzierung der Belegung komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Um eine Einrichtung überhaupt öffnen zu dürften, müssten bereits 5,6 VZÄ Pflegefachkräfte zur Verfügung stehen. Dass die Antragstellerin eine solche Besetzung erreiche, sei nicht abzusehen. Die Antragstellerin verfüge derzeit nämlich nicht über eine fachliche Leitung und zudem nur über zwei eigene Pflegefachkräfte. Leasingkräfte könnten insoweit nicht berücksichtigt werden, weil jederzeit die Gefahr bestünde, dass sie kurzfristig wechselten. Vor diesem Hintergrund führe auch eine Reduzierung auf eine bestimmte Belegung nicht dazu, dass mit den vorhandenen Pflegefachkräften die Pflege und Betreuung dauerhaft gesichert werden könne.

Angesichts dessen, dass die Antragstellerin der Anordnung vom 11. Februar 2022 keine Folge leiste, könne die Betriebsuntersagung zudem auch auf § 24 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG gestützt werden.

Die Betriebsuntersagung greife schließlich unmittelbar auch in die Rechte der Bewohner ein. Die Interessen dieser seien bei der unter Ziffer 2 verfügten Frist zur vollständigen Abwicklung mitberücksichtigt worden. Hierdurch solle der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, einen ordnungsgemäßen Auszug und entsprechend die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner abzusichern. Dies sei angemessen, da den Bewohner bei Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung erhebliche gesundheitliche Konsequenzen drohten. Ein schutzwürdiges Interesse des Unternehmens der Antragstellerin sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. April 2022 Widerspruch und beantragte sogleich die Prüfung der Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner, was dieser mit Bescheid vom 14. April 2022 ablehnte.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 28. April 2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung ihres gerichtlichen Eilantrages führt sie im Wesentlichen wie folgt aus:

Auf die Prüfung durch den MDK vom 10./11. März 2022 könne der Antragsgegner den Bescheid schon deshalb nicht stützen, da dieser Bericht im Zeitpunkt der Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 2022 noch gar nicht vorgelegen habe und zudem die Antragstellerin von den Pflegekassen selbst erst mit Schreiben vom 14. April 2022 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Der Antragsgegner sei im Rahmen seines Verfahrensermessens gehalten gewesen, diese Anhörung abzuwarten. Insoweit liege ein Anhörungsmangel vor, da eine ordnungsgemäße Anhörung die Kenntnis aller aus Sicht der Behörde für die Entscheidung wesentlichen Umstände voraussetze.

Im Übrigen sei die Bearbeitung des Falles bei dem Antragsgegner teilweise durch einen befangenen Mitarbeiter erfolgt, der zu einer unvoreingenommenen Bearbeitung nicht in der Lage gewesen sei. Die auf Veranlassung des Antragsgegners vorgenommene Prüfung ihrer Einrichtung seitens des MDK habe teilweise „feindlich gesinnt“ stattgefunden. Der Antragsgegner habe offenbar ein Interesse daran, die Einrichtung zu schließen.

Der Bescheid leide zudem an einem Begründungsmangel, da eine Bezugnahme auf Expertenstandards fehle. Der Antragsgegner habe nirgends vorgetragen, welche Verletzung welcher Standards der Antragstellerin im Einzelnen vorgehalten werden solle.

Die von dem Antragsgegner für die Betriebsuntersagung herangezogenen Mängel lägen schließlich nicht oder jedenfalls nicht in der dargestellten Art und Weise vor:

Die Anforderungen des § 5 Abs. 2 SQV, wonach auch nachts mindestens eine Fachkraft vor Ort sein müsse, seien in der streitgegenständlichen Einrichtung im Wesentlichen gewahrt worden. Die ständige Präsenz einer zweiten Fachkraft sei insoweit nicht zwingend vorgesehen. Im Übrigen sei die Unterschreitung der Fachkraftquote bundesweit und insbesondere in Zeiten der Pandemie an der Tagesordnung, was auch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelte. Nur ihr gegenüber werde dieser Vorhalt indes zur Rechtfertigung einer Betriebsuntersagung genutzt.

Mit Blick auf die von dem Antragsgegner als „funktionsunfähig“ beschriebene Rufanlage sei zudem festzuhalten, dass lediglich die Weiterleitung der Notrufe auf die Telefonanlage des Einrichtungsleiters nicht funktioniert habe, jedoch Lichtrufe im Flur des jeweiligen Wohnbereichs ausgelöst und der Ruf akustisch in das Dienstzimmer des Wohnbereichs übertragen worden seien. Seit dem 25. März 2022 sei die Rufanlage nunmehr wieder vollständig in Funktion. Mit dem Tod der Bewohnerin A. am 24. Februar 2022 stehe die eingeschränkte Funktionsfähigkeit des Notrufs ohnehin in keinem Zusammenhang. Anders als vom Antragsgegner dargestellt sei diese auch nicht in der Nacht, sondern im Frühdienst im Beisein des Pflegepersonals verstorben. Dass ihr, der Antragstellerin, insoweit etwas vorgehalten werden könne, sei nicht erkennbar.

Auch die Feststellungen der MDK-Prüfung vom 10./11. März 2022 rechtfertigten die Betriebsuntersagung nicht. Die Feststellungen seien überwiegend fehlerhaft erfasst und in einer Vielzahl von Fällen schon rein aus der Dokumentation heraus widerlegbar. Diesbezüglich legt die Antragstellerin jeweils Kontrollvermerke bezüglich der 13 vom MDK geprüften Bewohner vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen der Inhalte im MDK-Bericht vom 26. Januar 2022 sei im Übrigen erst am 20. April 2022 ein Maßnahmenbescheid erlassen worden, gegen den sie, die Antragstellerin, unter dem 5. Mai 2022 Klage erhoben habe (SG Neuruppin, - S 10 P 23/22).

Soweit der Antragsgegner die Untersagung auf eine Nichtbeachtung der Anordnung vom 11. Februar 2022 stütze, sei zudem festzustellen, dass bis zum 10. März 2022 das entsprechende Eilverfahren bei Gericht anhängig gewesen sei. Seit der Rücknahme des Eilantrages habe sie die Besetzung der Dienste unter Beachtung der Vorgaben im Bescheid vom 11. Februar 2022 vorgenommen. Der Antragsgegner behaupte seitdem selbst keine Differenzen in der Besetzung mehr.

Die Untersagung sei schließlich unverhältnismäßig, da der Antragsgegner keine bzw. keine ernsthaften Versuche unternommen habe, durch Anordnungen rechtmäßige Zustände herzustellen. Auch eine Teiluntersagung habe der Antragsgegner nicht erwogen. Auf ein durch die sie unterbreitetes Angebot zur Herbeiführung einer Verständigung gegebenenfalls auch durch eine weitere Reduzierung in der Belegung sei er nicht eingegangen.

Zu Ihren Gunsten sei schließlich die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Entscheidung des Gerichts sei.

Insoweit sei ihr zunächst nicht bekannt, dass es nach dem 10. März 2022 weitere Beschwerden gegeben habe.

Außerdem seien die Schwierigkeiten im Betrieb der Einrichtung im Kern auf den Wechsel in der Einrichtungsleitung zurückzuführen. Seit dem 7. März 2022 bzw. seit dem 1. April 2022 seien aber sowohl die Position der Einrichtungsleitung als auch die Position der Pflegedienstleitung mit entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen neu besetzt und zusätzlich Stellvertretungen bzw. Zweitbesetzungen eingerichtet.

Auch das Personal-Soll habe im März 2022 und seitdem den Angaben im Schreiben vom 10. März 2022 entsprochen. Insoweit könne nicht allein auf den IST-Dienstplan abgestellt werden. Das vorzuhaltende Personal-Soll ergebe sich vielmehr aus den vertraglich gebundenen und im Vergütungssystem des Trägers geführten Mitarbeiterin. Krankheits- und Urlaubszeiten könnten daher allenfalls in Ansatz gebracht werden, sofern diese Ausfälle langfristig seien.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. April 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2022 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Am 26. April 2022 habe es erneut eine Beschwerde betreffend die mangelnde Versorgung eines Bewohners gegeben. Bei der daraufhin seinerseits am 3. Mai 2022 durchgeführten Anlassprüfung sei festgestellt worden, dass der betroffene Bewohner bereits am 2. Mai 2022 in eine andere Einrichtung verlegt worden sei, in der er sodann am 9. Mai 2022 verstorben sei. Auf den entsprechenden Prüfbericht werde Bezug genommen.

Grundlage für die Betriebsuntersagung seien neben den seinerseits und seitens des MDK festgestellten Mängeln mehrere Hinweise an den Antragsgegner auf dauerhaft bestehende Hygienemängel seitens des Gesundheitsamtes gewesen.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei entgegen der Darstellung der Antragstellerin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der 23. März 2022. Ungeachtet dessen sei die die Einrichtung der Antragstellerin betreffende Gefahrenprognose aber auch derzeit nicht überholt. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf berufe, dass nunmehr seit März und April neue Leitungskräfte eingesetzt seien, sei zunächst festzustellen, dass der Einsatz von F... in K... nicht angemessen sei. Auch wenn dies gesetzlich nicht ausgeschlossen sei, so sei ein gleichzeitiger Einsatz in beiden Einrichtungen jedenfalls für die Einrichtung der Antragstellerin aufgrund ihrer Größe und des schwierigen Zustandes ungeeignet. Zudem sei die Vertretung mit der Einrichtungsleiterin aus C... unzureichend gelöst, da schnelle Entscheidungen so nicht möglich seien. F... dürfe zudem wegen des fehlenden Hochschulabschlusses nur aufgrund von Übergangsfristen als fachliche Leiterin tätig sein. Auch die hohe Arbeitsbelastung und die Wohnsituation – F... habe angegeben, in der Einrichtung der Antragstellerin zu wohnen – bereite insoweit Sorge. Wie sich aus dem Dienstplan für Mai 2022 ergebe, sei F... im Übrigen seit dem 28. Mai 2022 krankgeschrieben. Ein Nachweis, wer nunmehr die fachliche Leitung in der Einrichtung der Antragstellerin übernehme, liege nicht vor.

Zudem sei trotz der nunmehr nur noch vorhandenen Belegung von 54 Bewohnern – wie die Prüfung vom 3. Mai 2022 gezeigt habe – keine ordnungsgemäße Schmerztherapie und Dokumentation erfolgt. Auch habe erneut zunächst kein unterzeichneter Dienstplan für den laufenden Monat Mai 2022 vorgelegt werden können.

Die Personalsituation in der streitgegenständlichen Einrichtung weise nach wie vor massive Defizite auf. Dabei komme es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, mit wie vielen Personen ein Beschäftigungsverhältnis und damit eine theoretische Einsatzmöglichkeit bestehe, sondern wie viele Personen in der Einrichtung tatsächlich tätig seien. Insoweit sei auch das Schreiben der Antragstellerin vom 10. März 2022 nicht aussagekräftig, da dort nur das Personal-Soll dargestellt werde. Ein Ist-Dienstplan für den Monat März 2022 liege jedoch nach wie vor nicht vor. Ausweislich des Dienstplans für April 2022 seien intern 4,625 VZK beschäftigt gewesen, was den Anforderungen an Personalbedarf selbst für eine kleine Einrichtung nicht genüge. Darüber hinaus hätten von den externen Pflegefachkräften neun ihren Dienst nicht angetreten. Auch am 3. Mai 2022 sei das Personal-Soll unterschritten gewesen. Auch insoweit könne sich der tatsächliche Einsatz des Personals nur aus dem IST-Dienstplan ergeben. Ein Blick in diesen zeige jedoch, dass der Anteil der tatsächlich eingesetzten Pflegefachkräfte mit 7,905 VZÄ hinter dem nach § 4 Abs. 3 SQV erforderlichen Anteil von 9,63 VZÄ zurückbleibe.

Unter dem 3. Mai 2022 habe schließlich der Landesverband der Pflegekassen sein Einvernehmen zur Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 74 SGB XI zum 30. Juni 2022 erteilt, so dass auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zum 1. Juli 2022 nicht mehr gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu dem Verfahren V... sowie den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang (4 Ordner) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO und § 24 Abs. 5 BbgPBWoG bzw. § 18 Abs. 1 S. 3 BbgPBWoG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Er bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO setzt eine eigenständige Interessenabwägung des Gerichts voraus, die sich vorrangig an dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes orientiert. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, auch schon vorläufig von der Maßnahme verschont zu werden; denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens mit den Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht eindeutig klären, ist die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind die Nachteile für die Antragstellerin für den Fall, dass es vorläufig bei der Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung verbleibt, sich der Verwaltungsakt aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, abzuwägen mit den Nachteilen für die durch § 24 Abs. 5 BbgPBWoG geschützten öffentlichen und privaten Interessen für den Fall, dass das Pflegeheim vorläufig weiterbetrieben wird, sich die Betriebsuntersagung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist (vgl. für den Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 SGB VIII: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, n.v.).

Gemessen daran bleibt der Antrag erfolglos, weil die im Rahmen einer Folgenabwägung vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.

Das Gericht sieht sich aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs abschließend zu beurteilen.

Allerdings erweist sich die Betriebsuntersagung bereits aufgrund summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, soweit sie auf § 24 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG gestützt ist.

Nach dieser Vorschrift kann der Betrieb einer Wohnform im Sinne des Pflege- und Betreuungswohngesetzes untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter Anordnungen nach § 23 Abs. 1 BbgPBWoG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt.

An der danach erforderlichen Ermessensbetätigung fehlt es vorliegend ersichtlich, da der Antragsgegner die Untersagung mit Blick auf § 24 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG allein damit begründet hat, dass die Antragstellerin die Anordnung vom 11. Februar 2022 nicht befolgt habe, mithin der Tatbestand des § 24 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG erfüllt sei (S. 40 d. Bescheides vom 23. März 2022 oben).

Soweit der Antragsgegner die Betriebsuntersagung indes auf § 24 Abs. 1 BbgPBWoG stützt, kann allenfalls von offenen Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs ausgegangen werden.

Die die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage stellenden Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Antragstellerin darin zuzustimmen ist, dass ein Anhörungsmangel darin liegt, dass der Antragsgegner die Untersagung jedenfalls auch auf die Feststellungen des MDK in der Prüfung vom 10./11. März 2022 gestützt hat, ohne dass die Antragstellerin zuvor Gelegenheit hatte, sich zu dem entsprechenden Prüfbericht vom 21. März 2022 zu äußern. Denn selbst wenn hierin ein Verstoß gegen die sich aus § 1 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergebene Anhörungspflicht liegen würde, wäre ein solcher zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, da die Antragstellerin im Rahmen sowohl des Widerspruchsverfahrens als auch des gerichtlichen Eilverfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Feststellungen des MDK zu äußern, wovon sie im Übrigen auch umfangreich Gebrauch gemacht hat.

Die Betriebsuntersagung ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil auf Seiten des Antragsgegners ein im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 21 VwVfG befangener Mitarbeiter an der Entscheidung mitgewirkt hätte. Denn ungeachtet dessen, ob das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten des Mitarbeiters tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit zu begründen geeignet ist, hat der Antragsgegner jedenfalls vorgetragen, dass der in Rede stehende Mitarbeiter im weiteren Verlauf mit dem vorliegenden Verfahren und damit auch mit dem Bescheiderlass nicht mehr betraut war. Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, sieht die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass sich eine weitere Mitarbeit des in Rede stehenden Mitarbeiters auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte meint, Formulierungen wiederzuerkennen, eine gleichsam „verdeckte Mitarbeit“ der in Rede stehenden Person nicht hinreichend glaubhaft zu machen.

Nichts Anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner im Gesamten eine fehlende Unvoreingenommenheit bzw. Schädigungsabsicht unterstellt. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Mängel gegenüber der Antragstellerin über einen erheblichen Zeitraum eher zu milde als zu streng aufgetreten sein dürfte (dazu sogleich unten), kennt die Rechtsordnung keine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde. Die §§ 20 und 21 VwVfG regeln nur den Ausschluss von einzelnen Mitarbeitern. Im Übrigen ist der Schutz der subjektiven Rechte durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe, mit denen die Sachentscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, hinreichend sichergestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006 – 8 B 2.06 -, juris Rn. 5).

Ebenso wenig liegt schließlich der von der Antragstellerin angenommene Begründungsmangel vor. Die sich aus § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ergebenen Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes sind bereits dann eingehalten, wenn die Behörde die aus ihrer Sicht für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe einzelfallbezogen mitteilt (vgl. für Einzelheiten: Schuler-Harms, in Schoch/Schneider, VerwR, 1. EL August 2021, § 39 VwVfG Rn. 51 ff.). Dem ist der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid, der eine über 40-seitige Begründung enthält, in deren Rahmen die im Einzelnen festgestellten Mängel, die den Antragsgegner zu seiner Entscheidung bewogen haben, ausführlich dargelegt werden, ohne Weiteres gerecht geworden. Dass die Antragstellerin die entsprechenden Ausführungen u.a. wegen des fehlenden Bezuges auf Expertenstandards für nicht tragfähig hält, stellt – wenn überhaupt – allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Begründung und damit die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Für die Einhaltung der formellen Anforderungen des § 39 VwVfG kommt es hierauf nicht an.

Ob der Bescheid sich demgegenüber auch als materiell rechtmäßig erweist, lässt sich mit den begrenzten Mitteln im Eilverfahren zwar nicht offensichtlich feststellen. Ebenso wenig liegt aber eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, die sich im Rahmen des Widerspruchsverfahren zugunsten der Antragstellerin auswirken würde. Soweit sich die Betriebsuntersagung derzeit voraussichtlich als rechtswidrig erweist, beruht dies allein auf einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der Bewohnerinteressen, auf die sich die Antragstellerin mangels eigener Verletzung in subjektiven Rechten nicht berufen kann (vgl. § 113 Abs. S. 1 VwGO).

Im Einzelnen:

Nach § 24 Abs. 1 ist der Betrieb einer Wohnform zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 6, 8, 9 BbgPBWoG oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 BbgPBWoG erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG nicht beseitigt werden können.

Ob die von dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Bescheiderlasses festgestellten Mängel die Betriebsuntersagung danach dem Grunde nach rechtfertigen können, vermag die Kammer auf Grund der im Eilverfahren nur eingeschränkt möglichen Prüfung nicht abschließend beurteilen.

Allerdings spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens Vieles dafür, dass die von dem Antragsgegner angenommenen Mängel jedenfalls im Hinblick auf die Besetzung der Leitungspositionen in der streitgegenständlichen Einrichtung sowie die unzureichende Ausstattung mit Personal und dort insbesondere mit Pflegefachkräften über einen nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich vorgelegen haben. Insoweit hat nicht zuletzt auch die Antragstellerin Missstände jedenfalls für die Vergangenheit eingeräumt bzw. den getroffenen Feststellungen des Antragsgegners nichts Substantielles entgegenzusetzen vermocht.

Die Einhaltung heimrechtlicher Qualitätsanforderungen in der Pflege und Betreuung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingesetzten Personal und der Organisation dessen Einsatzes. Diesen – sich aufdrängenden – Zusammenhang erkennt auch das Gesetz ausdrücklich an, wenn es in § 9 Abs. 1 BbgPBWoG bestimmt, dass der Betrieb einer Einrichtung nur zulässig ist, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind (Satz 1) und die Zahl der Beschäftigten zur Erbringung der Leistungen ausreichen muss (Satz 2). Entsprechend bestimmt die auf Grundlage von § 9 Abs. 3 BbgPBWoG erlassene Strukturqualitätsverordnung in § 4 Abs. 1, dass durch die Anwesenheit von Fachkräften sichergestellt sein muss, dass Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten. Bei den im Übrigen in § 4 Abs. 3 SQV und § 5 Abs. 2 SQV aufgestellten Anforderungen im Hinblick auf die Ausstattung mit und Anwesenheit von Fachkräften in der Einrichtung handelt es sich insoweit lediglich um Mindestvorgaben, die unter dem ausdrücklichen – vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 2. Hs. SQV – Vorbehalt stehen, dass nicht ein außerordentlicher Pflege- und Betreuungsbedarf eine darüberhinausgehende Beteiligung von Fachkräften erforderlich macht.

Die Beurteilung, ob die Zahl der Beschäftigten einer Einrichtung ausreichend ist, kann danach nicht anhand starrer Zahlen, sondern muss nach Lage des Einzelfalls und den dafür relevanten Gesichtspunkten getroffen werden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die konkrete Anzahl und der Gesundheitszustand der Bewohner, der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen sowie auch die bauliche Beschaffenheit oder die sachliche Ausstattung des Heims (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2013 – 6 S 239/13 –, SRa 2013, 203, 205, 206).

Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner für die Prüfung einer ausreichenden personellen Versorgung der in der streitgegenständlichen Einrichtung lebenden Bewohner im Wesentlichen auf Bewohnerlisten (mit Angabe der Pflegegrade) und die von Seiten der Antragstellerin beizubringenden Soll- bzw. Ist-Dienstpläne zurückgreift. Soweit die Antragstellerin demgegenüber der Auffassung ist, entscheidend für eine ausreichende Personalvorhaltung im heimrechtlichen Sinne sei die Einhaltung des Personalschlüssels, wie er mit den Kostenträgern vereinbart sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2009 – 12 A 2630/07 –, juris Rn. 22 ff.), vermag sie hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, da dies einen erhöhten Bedarf, der sich z.B. – wie im Falle der Antragstellerin – aus kurzfristigen Personalausfällen wegen Krankheit oder einer nicht voll funktionsfähigen Notrufanlage ergeben kann, unberücksichtigt lässt. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass der Träger der Einrichtung gehalten ist, entsprechende Ausfälle durch anderweitigen bzw. gesteigerten Personaleinsatz zu kompensieren, um Schäden für die Bewohner abzuwenden.

Vor diesem Hintergrund kann ein heimaufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigender Mangel insbesondere dann vorliegen, wenn der Träger die Einrichtung – sei es verschuldet oder aufgrund des auch von der Antragstellerin verschiedentlich angeführten Fachkräftemangels – permanent an der „Belastungsgrenze“ fährt, ohne ausreichend Vorsorge für die Wechselfälle des Pflegealltags (Kündigung, Urlaub und Krankheit des Pflegepersonals) zu treffen und die Pflegekräfte deshalb gleichsam gezwungen sind, Abstriche an den Qualitätsanforderungen vorzunehmen, um die vorhandenen Bewohner zumindest noch mit dem Allernotwendigsten versorgen zu können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 57). Aufgrund des Kenntnisstandes des gerichtlichen Eilverfahrens liegt ein eben solcher Verdacht mit Blick auf die Antragstellerin jedenfalls nah.

Dem vermag die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass etwaige personelle Engpässe zwischenzeitlich behoben worden seien.

Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass Veränderungen der Sachlage auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, nach der es für die Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung auf die letzte Behördenentscheidung ankommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 47; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, juris Rn. 9 ff.), jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen sind. Denn bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs muss sich der Entscheidungsmaßstab des Gerichts im Eilverfahren mit demjenigen im Hauptsachverfahren decken.

Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass eine heimrechtliche Betriebsuntersagung auch auf in der Vergangenheit liegende nachhaltige Verstöße gegen heimrechtliche Vorschriften gestützt werden kann, insbesondere, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 12 CS 11.2022 –, juris Rn. 77; VG München, Beschluss vom 17. August 2011 – M 17 S 11.3678 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund vermögen Veränderungen der Sachlage der Untersagung nur dann die Grundlage zu entziehen, wenn die festgestellten Mängel entweder vollständig behoben oder aber jedenfalls soweit relativiert worden sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG offensichtlich ausreichen (vgl. für Veränderungen nach diesem Zeitpunkt: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, juris Rn. 12).

Gemessen daran hat sich durch die zwischenzeitlich von der Antragstellerin nach eigenen Angaben getroffenen Personal- und Organisationsmaßnahmen an der Situation Nichts hinreichend entscheidungserheblich geändert.

Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin die Leitungspositionen in der Einrichtung nunmehr seit März bzw. April 2022 neu besetzt hat und sich die Personalsituation – was allerdings auch an der nur noch sehr eingeschränkt vorhandenen Belegung liegen dürfte – kurzfristig entspannt haben mag, noch nicht die Prognose, dass nunmehr dauerhaft ordnungsgemäße Zustände in dem Betrieb der Antragstellerin herrschen.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Betreuung der Bewohner durch ausreichend Personal nachhaltig, voraussehbar und verlässlich sichergestellt sein muss. Ob dies im Betrieb der Antragstellerin der Fall ist, erscheint auch aufgrund der nunmehr ergriffenen Maßnahmen allenfalls offen, zumal die Antragstellerin – soweit ersichtlich – nach wie vor kein schlüssiges Personalkonzept vorgelegt hat, in dem sie darstellt, wie der außerordentlich hohen Fluktuation im Personalbereich zukünftig nachhaltig begegnet werden kann und soll. Bei dieser Sachlage und angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit muss sich der Antragsgegner nicht auf den Erfolg erst neuerlich ergriffener Maßnahmen verlassen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 12 ZB 18.2087 –, juris Rn. 17).

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Verdacht im Raum steht, dass die Antragstellerin letztlich weder willens noch in der Lage ist, die Einrichtung verantwortungsvoll zu führen und Handlungsnotwendigkeiten auch von sich aus zu erkennen. Augenfällig ist insoweit, dass die Antragstellerin trotz hinreichender Gelegenheiten in den letzten Monaten gerade auch mit Blick auf die Personalsituation von sich aus keine effektiven Maßnahmen ergriffen und insbesondere die Leitungspositionen in der Einrichtung lange nicht bzw. nicht hinreichend besetzt hat. Insoweit bedurfte es ersichtlich der streitgegenständlichen Verfügung, um der Antragstellerin den Ernst der Lage vor Augen zu führen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 L 1968/14 –, juris Rn. 26 ff.). Eine Prognose dahingehend, dass die Verhältnisse nunmehr auf Dauer beanstandungsfrei bleiben werden, ist auf dieser Grundlage nicht möglich, da hierfür die Vertrauensgrundlage fehlt.

Auch wenn danach Vieles für das Vorliegen von Mängeln im Betrieb der Antragstellerin insbesondere im Bereich der Personalausstattung spricht, bewertet die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin zu Gunsten der Antragstellerin dennoch als offen. Dies vor allem deshalb, weil eine darüberhinausgehende Bewertung der von dem Antraggegner und dem MDK bezüglich der Qualität der Pflege festgestellten Mängel, die ebenfalls Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners waren, mit den begrenzten Mitteln des Eilverfahrens nicht möglich ist. Zwar werden die u.a. im Bereich der Qualität der Pflege festgestellten Mängel im Bescheid und in den jeweiligen Prüfberichten des Antragsgegners nachvollziehbar und umfangreich beschrieben. Die Antragstellerin hat deren Vorliegen in der mit Anlagen drei Leitzordner umfassenden Antragsschrift aber dezidiert bestritten. Bei zahlreichen Situationen, so z.B. mit Blick auf den Tod der Bewohnerin A. am 24. Februar 2022, ergeben sich widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen, deren Aufklärung im gerichtlichen Eilverfahren weder geleistet werden kann noch muss.

Mehr als nur offene Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin ergeben sich schließlich auch nicht mit Blick auf den von dem Antragsgegner zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 BbgPBWoG („und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können“) Ausdruck gefunden hat (zur Betriebsuntersagung als „ultima ratio“ vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 1 BbgPBWoG, LT-Drs, 4/7372).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, der Antragsgegner habe versäumt, rechtmäßige Zustände durch mildere Mittel herzustellen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

Als mildere Maßnahmen zu einer Betriebsuntersagung kommen – bereits nach der Systematik des Gesetzes – insbesondere Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG in Betracht, was u.a. die Möglichkeit der Anordnung eines Aufnahme- und Belegungsstopps (§ 23 Abs. 2 BbgPBWoG), Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote für einzelne Mitarbeiter (§ 23 Abs. 3 BbgPBWoG) sowie den Austausch des Leitungspersonals und den zeitweisen Einsatz einer externen kommissarischen Leitung (§ 23 Abs. 4 BbgPBWoG) einschließt. Außerdem zu erwägen kann die Anordnung einer Teiluntersagung, ggf. auch mit Blick auf bestimmte Pflegegrade, sein (vgl. Dickmann, Heimrecht, 11. Auflage 2014, Kapitel X, Rn. 53).

Dies zugrunde gelegt ist die Annahme des Antragstellers, dass mildere Mittel keinen Erfolg mehr versprechen, jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses – und danach – nicht zu beanstanden.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsgegner, indem er trotz seiner frühzeitigen Mängelfeststellungen bereits im Anschluss an die Prüfung im August 2021 selbst lange niedrigeschwellig agiert und erstmals am 11. Februar 2022 eine Anordnung zur Personalbesetzung erlassen hat, seinen Teil zur Bagatellisierung der Situation beigetragen hat. Stellt die Heimaufsicht fest, dass ein Träger über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage ist, für ihrer Auffassung nach rechtskonforme Qualitätsverhältnisse zu sorgen, so darf sie diesen Zustand nicht lediglich durch ständig neue Kontrolle begleiten, sondern ist gehalten, zeitnah und konsequent in Form von Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG tätig zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 60). Insofern ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner nicht spätestens nach dem Ausscheiden von F... und vor dem Hintergrund, dass offenbar kein Vertrauen in die Kompetenz des kommissarischen Einrichtungsleiters bestand, frühzeitig Anordnungen bspw. nach § 23 Abs. 3 und Abs. 4 BBgPBWoG erlassen hat.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es darauf aber letztlich nicht an. Denn auch wenn mildere Mittel frühzeitig wirkungsvoller hätten eingesetzt und so die Untersagung möglicherweise hätte abgewendet werden können, mag dies für die Folgen einer (unterstellten) früheren Amtspflichtverletzung relevant sein, führt aber nicht dazu, dass die Heimaufsicht von einer aus Gründen des Schutzes der Bewohner alternativlos gewordenen Betriebsuntersagung Abstand nehmen müsste (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. Juni 2018 – 12 A 2480/16 –, juris Rn. 9 und vom 6. Dezember 2018 – 12 B 1102/18 –, juris Rn. 5 f.).

Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsuntersagung – und auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – ist der Antragsgegner vor dem Hintergrund seiner Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass mildere Mittel zur dauerhaften Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nicht mehr in Betracht kommen. Denn diesbezüglich hat er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er der Antragstellerin seit der erstmaligen Feststellung der Missstände im Herbst 2021 im Rahmen immer wiederkehrender Auskunftsverlangen und Beratungsangeboten hinreichend Gelegenheit gegeben hat, die Personalsituation sowie die Fluktuationen auf der Leitungsebene in den Griff zu kriegen, ohne dass dieses Vorgehen von Erfolg gekrönt war.

Insbesondere musste der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt auch nicht (mehr) den Einsatz einer kommissarischen Leitung erwägen, da es in der streitgegenständlichen Einrichtung auf Leitungsebene bereits erhebliche Fluktuation gegeben hatte, die zu keiner grundlegenden Verbesserung der Situation geführt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG München, Beschluss vom 17. August 2011 – M 17 S 11.3678 –, juris Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 2013 – M 17 K 12.1009 –, juris Rn. 177).

Auch soweit der Antragsgegner sich gegen eine Teiluntersagung entschieden hat und dem Vorschlag der Antragstellerin nach einer möglichen weiteren Reduzierung der Belegung nicht nähergetreten ist, erscheint dies vor dem Hintergrund der Feststellungen des Antragsgegners nachvollziehbar. Dies zum einen, weil bereits zuvor vereinbarte Belegungsstopps aus Sicht des Antragsgegners nicht zu nachhaltigen Verbesserungen geführt hatten und auch das angeforderte Personalkonzept nach wie vor nicht vorlag und zum anderen, weil der Antragsgegner die Unzuverlässigkeit der Leitungsebene als eine wesentliche Ursache für die festgestellten Mängel ausgemacht hatte. Jedenfalls angesichts dessen durfte der Antragsgegner berechtigte Zweifel daran haben, dass durch eine Teiluntersagung nachhaltige Verbesserungen (noch) erreicht werden könnten.

Die Betriebsuntersagung erweist sich derzeit allerdings aller Voraussicht nach deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner die Interessen der Bewohner an einem Verbleib in der Einrichtung bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt Betriebsuntersagungen nicht nur bei der Wahl der Mittel, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Grenzen. Insoweit verlangt er, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt. Im Hinblick auf die sich insoweit ergebenden Maßstäbe schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, wonach vor Erlass der Betriebsuntersagung gerade auch die die Art und Schwere der Beeinträchtigung der Bewohner im Wege einer konkreten Rechtsfolgenabschätzung zu ermitteln und festzustellen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob für die von der Schließung der Einrichtung betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sofort verfügbare Ersatzpflegeplätze in ausreichender Zahl, Qualität und räumlicher Nähe zur Verfügung stehen und inwieweit die Betroffenen und ihre Angehörigen und Betreuer von der Heimaufsicht Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzpflegeplatz und dessen konkreter Vermittlung bis hin zum Abschluss eines neuen Heimvertrages erfahren (zu den Maßstäben insgesamt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 52 – 53 m.w.N.).

Die Antragstellerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass mehr als fraglich erscheint, ob der Antragsgegner der sich daraus ergebenen Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Bewohnerinteressen vorliegend nachgekommen ist. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich der Antragsgegner auch nur im Ansatz mit den tatsächlichen und rechtlichen Folgen seines Handelns für die Bewohner auseinandergesetzt, geschweige denn ihr ggf. bestehendes Interesse an einem Verbleib in der Einrichtung in seine Abwägung mit eingestellt hätte. Im Gegenteil ist eine Stellungnahme des Heimbeirates zwar zur Akte genommen worden, aber ersichtlich unbearbeitet geblieben.

Dass entsprechende Überlegungen seitens des Antragsgegners auch vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG erforderlich gewesen wären, ergibt sich indes ohne weiteres, wenn man bedenkt, dass die Bewohner durch die Schließung der Einrichtung ihre gewohnte Lebensumgebung verlieren und sich innerhalb kürzester Zeit auf einen Umzug in eine andere Umgebung einlassen müssen. Dies ist insbesondere für sehr alte, pflegebedürftige und demente Personen eine große Herausforderung, zumal wenn sie wie ein kürzlich verlegter Bewohner seit Jahrzehnten – die Einrichtung besteht immerhin seit 1993 – in der genannten Einrichtung leben.

Soweit der Antragsgegner nunmehr im Schriftsatz vom 14. Juni 2022 darauf verweist, nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens selbstverständlich mit den Bewohnern ins Gespräch kommen zu wollen, ist ihm einerseits vorzuhalten, dass die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sich bereits im Vorfeld (!) etwaiger aufsichtsrechtlicher Maßnahmen über die Folgen ihres beabsichtigten Handelns für die betroffenen, ihrem Schutz in besonderer Weise befohlenen Bewohner Gewissheit verschaffen müssen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 52). Zum anderen mutet dieses Vorbringen auch vor dem Hintergrund zynisch an, dass die von dem Antragsgegner in Ziff. 2 lit. a der streitgegenständlichen Verfügung gesetzte Frist zur vollständigen Abwicklung des Betriebes der Einrichtung bereits in weniger als zwei Wochen abläuft.

Aus dem danach vorliegenden Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich indes keine gesteigerten Erfolgsaussichten für den Widerspruch der Antragstellerin, da die nicht hinreichende Berücksichtigung der Bewohnerinteressen sie nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. für die unterbliebene Anhörung der Bewohner: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 12 B 643/12 –, juris Rn. 4), so dass sie auch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides aus diesem Grund nicht verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Mit Blick auf die nach alledem (allenfalls) offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin hat die Kammer nach dem oben genannten Maßstab eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Diese geht vorliegend zulasten der Antragstellerin aus, da die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung der Betriebsuntersagung überwiegen.

Insoweit ist zunächst die gesetzliche Wertung des § 24 Abs. 5 BggPBWoG zu berücksichtigen, der einen effektiven Schutz der Bewohner von Einrichtungen wie derjenigen der Antragstellerin garantieren soll. Das Gesetz bewertet deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung regelmäßig höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz. Dieser gesetzlichen Wertung kommt gerade bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhebliches Gewicht zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 46).

Wenn das Heim vorläufig geschlossen bleiben und sich in einem späteren Hauptsacheverfahren ergeben würde, dass die Betriebsuntersagung rechtswidrig wäre, hätte die Antragstellerin zwar eine erhebliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des durch Art. 14 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zu erleiden. Der Eingriff wird vorliegend allerdings dadurch abgemildert, dass die Antragstellerin vorliegend als Teil einer Unternehmensgruppe agiert, die neben der streitgegenständlichen Einrichtung weitere Pflegeheime betreibt, so dass eine Existenzgefährdung der Antragstellerin auch bei Aufrechterhaltung der Betriebsuntersagung nicht ernsthaft in Rede steht. Hinzu kommt, dass die danach letztlich allein verbleibenden wirtschaftlichen Interessen zum einen die typische Folge jeder Heimschließung sind, so dass sie bereits bei der gesetzgeberischen Entscheidung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung Berücksichtigung gefunden haben, und zum anderen im Wege der Amtshaftung jedenfalls teilweise wiedergutgemacht werden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 12 CS 11.2022 –, juris Rn. 101) .

Wenn andererseits die Einrichtung vorläufig weiter betrieben würde und sich in einem späteren Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass die vom Antragsgegner festgestellten Mängel tatsächlich bestehen, würde sich für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung des Wohls der dort untergebrachten Pflegebedürftigen fortsetzen und damit ein Zustand irreversibler Verletzungen ihres Grundrechtes jedenfalls aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der entsprechenden staatlichen Schutzpflicht ergeben.

Zusätzlich ist auf Seiten des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass die Bewohner als auch die Allgemeinheit darauf vertrauen dürfen, dass Einrichtungen wie diejenige der Antragstellerin sorgfältig überwacht und Pflegemängel nicht hingenommen werden, sondern ihnen effektiv begegnet wird. Gerade ältere und pflegebedürftige Menschen sind hierauf zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, zumal sie sich oft selbst nicht mehr gegen Mängel zur Wehr setzen können.

Nach alledem kommt die Kammer insgesamt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse, etwaige Rechtsverletzungen der Bewohner zu verhindern, vorliegend schwerer wiegt als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an einem wenigstens vorläufigen Weiterbetrieb der Einrichtung.

Hierbei bleibt es zwar auch vor dem Hintergrund, dass die Interessen der Bewohner an einem (zeitweilen) Verbleib in der Einrichtung nach dem oben Gesagten bei der Anordnung der Betriebsuntersagung von dem Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Denn auch im Rahmen der Interessenabwägung kann sich die Antragstellerin zu ihren Gunsten nicht auf die Bewohnerinteressen berufen. Dies bleibt vielmehr allein diesen selbst vorbehalten (offengelassen: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2019 – 12 B 907/13 –, juris Rn. 31). Allerdings erachtet es die Kammer mit Blick auf die für die Bewohner mit der Betriebsschließung offensichtlich einhergehenden Herausforderungen im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens für geboten, die in Ziffer 2 lit. a der streitgegenständlichen Verfügung gesetzte Frist für die Abwicklung der Einrichtung bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Denn zum einen leben – Stand 31. Mai 2022 – offenbar nach wie vor 50 Bewohner in der Einrichtung, mit deren Würde ein kurzfristiger Umzug kaum zu vereinbaren wäre. Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass auch durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren eine weitere (zeitliche) Unsicherheit nicht nur für die Antragstellerin, sondern insbesondere auch für die verbleibenden Bewohner entstanden ist, wobei Letzteren auch nicht zu Last geraten kann, dass die Antragstellerin mit der Stellung des Eilantrages nach der Bekanntgabe der Untersagung mehr als einen Monat zugewartet hat. Das Gericht hält es daher insgesamt für angemessen, die in Ziffer 2 lit. a des Bescheides verfügte Frist um den seit Erlass der Verfügung bis zur gerichtlichen Entscheidung vergangenen Zeitraum zu verlängern. Auf diese Weise dürfte die ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebes ermöglicht und insbesondere den betroffenen Bewohnern bzw. deren Angehörigen die Möglichkeit gegeben werden, eine passende Alternativeinrichtung zu besichtigen und auszuwählen, was naturgemäß einige Zeit erfordert.

Das Gericht sieht sich in diesem Zusammenhang veranlasst darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Einrichtung der Antragstellerin in dem genannten Zeitraum zum einen (weiterhin) engmaschig zu überwachen haben wird, so dass Gesundheitsgefährdungen der Bewohner durch mangelhafte Zustände so weit wie möglich ausgeschlossen werden können. Zum anderen gibt die Kammer zu bedenken, dass der Antragsgegner das weitere Schicksal der Bewohner schon angesichts der von ihm selbst angenommenen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht alleine in deren Hände wird legen können (wie es Ziffer 3 lit. c der streitgegenständlichen Anordnung nahelegt).

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt nach alledem schließlich auch mit Blick auf die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Auskunftspflichten der Erfolg versagt. Vor dem Hintergrund der sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung sind die einzelnen, auf Grundlage von § 18 Abs. 1 S. 1 BbgPBWoG ergangenen Auskunftsverlangen nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage zunächst in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht in Anlehnung an die Ziffern 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem hälftigen durch den Betrieb der Einrichtung zu erwartenden Jahresgewinn. Insoweit legt die Kammer die Angaben der Antragstellerin zu Grunde, denen der Antragsgegner mit seinem Hinweis darauf, dass in der Rechtsprechung als Jahresgewinn regelmäßig 400.000 Euro angesetzt würden, nichts Hinreichendes entgegengesetzt hat. Denn abgesehen davon, dass der Streitwert im Einzelfall zu bestimmen ist und sich folglich auch in der Rechtsprechung geringere Streitwerte finden (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 CS 18.2658 –, juris Rn. 76, der ebenfalls 100.000 Euro für das Eilverfahren ansetzt), kann schon angesichts der nur noch begrenzten Belegung der streitgegenständlichen Einrichtung nicht mehr von der üblichen Gewinnspanne auf Seiten der Antragstellerin ausgegangen werden. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch hinsichtlich der unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides geregelten Auskunftsverlangen begehrt hat, sind diesem Betrag weitere 2.500 Euro hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.