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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.11.2017 – 5 L 294/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1122.5L294.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.04.2017 (Az. 5 K 1014/17) gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 wird betreffend der dort benannten Punkte I.2, I.3, I.4, I.5, I.6, II.2, II.4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.04.2017 (Az. 5 K 1014/17) gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 anzuordnen,
ist nur teilweise zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft, da die Klage vorliegend gemäß § 22 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich nur teilweise Erfolg.
Der Antrag ist indes unzulässig, soweit sich der Bescheid erledigt hat. Insoweit fehlt der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Dies betrifft den angegriffenen Bescheid, insoweit über die unter II.1 des Bescheides aufgeführten Mängel (S. 6 des Bescheides; Bl. 51 GA) Auskunft verlangt wird. Insoweit hat die Antragstellerin die verlangten Auskünfte in ihrem Antragsschriftsatz erteilt. Sie ist insbesondere auf die benannten Einzelfälle eingegangen und hat dargelegt, wie die einzelnen Belange und Bedürfnisse der Bewohner (Baden, TV-Einsatz, Mobilisierung) berücksichtigt werden (Bl. 35 GA). Mehr verlangt auch der Antragsgegner mit dem Bescheid nicht, was er auch selbst so bestätigt (Bl. 112 GA).
Der Antrag ist zudem insoweit unbegründet, als er sich gegen das Auskunftsverlangen der im Bescheid aufgeführten Punkte I.1, II.3, II.5 und II.6 wendet.
Der Antragsgegner war nach summarischer Prüfung berechtigt, gemäß § 22 Abs. 2 S. 1, 2 BbgPBWoG die Antragstellerin dazu aufzufordern, sich zu bestimmten Mängeln zu äußern.
Hiernach setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen.
Dabei erscheint es in der Konstellation des § 22 BbgPBWoG angemessen, die Anforderungen an die Darlegung von Mängeln i.S.d. § 21 Abs. 1 BbgPBWoG nicht zu überspannen. Denn die „Feststellung“ solcher Mängel berechtigt die Behörde nur zur Beratung des Leistungsanbieters und zu - wie hier - Auskunftsverlangen. Erst wenn die Behörde den Leistungsanbieter in rechtlich verbindlicher Form zur Mängelbeseitigung verpflichtet, steigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anforderungen an die Dokumentation und Feststellung solcher Mängel.
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, es bestünden Mängel im Leistungsangebot bzw. der Einrichtung der Antragstellerin soweit, die im Bescheid aufgeführten Punkte I.1, II.3, II.5 und II.6 betroffen sind.
Das Auskunftsverlangen, bis zum 24.03.2017 im Wege einer schriftlichen Auskunft gemäß § 22 Abs. 2 BbgPBWoG mitzuteilen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Antragstellerin die Beseitigung der in Ziffer I und II beschriebenen Mängel (Punkte I.1, II.3, II.5 und II.6) vornehmen will, ist insoweit rechtmäßig.
Gemäß § 21 Abs. 1 BbgPBWoG sind Mängel Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist.
Solche Mängel hat der Antragsgegner hier festgestellt, ohne dass diese Feststellungen durch die Argumente der Antragstellerin erschüttert worden wären. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die unter I.1 (S. 2f. des Bescheides, Bl. 47 GA) des Bescheides vom 16.02.2017 festgestellte Sachlage bezüglich der „Besetzung/Organisation der Wohnbereiche“ stellt einen Mangel dar. Zutreffend hat sich der Antragsgegner hier auf § 9 Abs. 1 BbgPBWoG und §§ 1, 4 der Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (SQV) berufen. Nach § 9 Abs. 1 BbgPBWoG ist der Betrieb einer Einrichtung nach § 4 BbgPBWoG nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen. § 4 SQV konkretisiert die Anforderungen an die Aufgaben, die allein Fachkräften vorbehalten sind.
Der Antragsgegner hat hier auf zwei Seiten ausgeführt, dass die Antragstellerin einen deutlich zu niedrigen Personalansatz, insbesondere in der Nacht, in der Einrichtung vorsieht. So hat der Antragsgegner u.a. dargetan, dass nachts „eine Pflege(fach)kraft ... durchschnittlich ein Haus mit 50 bzw. 60 Bewohnern“ zu betreuen hat. In jedem Haus hätten die vier Ebenen lange Flure, 21 Bewohner jeweils in Haus 2 und 3 hätten den Pflegegrad 4 und 5, sodass sie mindestens zweimal nächtlicher Hilfe bedürften. Darüber hinaus gebe es weitere 19 bzw. 28 Bewohner mit Pflegegrad 3, die ebenfalls nächtlicher Hilfe bedürften.
Diese Darstellung des Antragsgegners hat die Antragstellerin in der Sache nicht bestritten. Ihr Einwand, die Unterbesetzung müsste zeitlich weiter konkretisiert werden, geht fehl.
Die Frage, ob die personelle Ausstattung einen Mangel begründet, ist mit dem Antragsgegner zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es entbehrlich, die pflegerische Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern. Bereits die Versorgung von 21 Bewohnern des Pflegegrades 4 und 5 kann von einer einzigen Pflegekraft schlechterdings nicht sichergestellt werden.
Gemäß § 15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten) in den Pflegegrad 4, Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten) in den Pflegegrad 5 einzuordnen.
Dementsprechend ist angesichts der Anlagen 1 und 2 des SGB XI und den dort festgehaltenen Werten (insbesondere bezüglich der Module 1.1, 3.2 und 4.10 bis 4.12 und 6.2) davon auszugehen, dass jedenfalls ein erheblicher Anteil der Bewohner mit den Pflegegraden 4 und 5 mehrmals nächtliche Unterstützung, sei es beim Positionswechsel, beim Toilettengang oder bei etwaigen – regelmäßig zu erwartenden – nächtlichen Vorfällen, bspw. wegen Inkontinenz oder „nächtlicher Unruhe“ (vgl. Modul 3.2 der Anlage 1 SGB XI), braucht. Dies hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt.
Allein zur Pflege dieser 20 Bewohner müsste eine einzige Pflegekraft – regulär, also ohne etwa krankheitsbedingten Mehrbedarf - weit mehr als 40 Verrichtungen in der Nacht bewältigen. Ob diese Pflegekraft für diese Bewohner mit Pflegegraden 4 bis 5 die notwendige Pflege erbringen kann, erscheint fraglich; für die übrigen 30 bis 40 Bewohner erscheint dies ausgeschlossen.
Im Übrigen hat der Antragsgegner den Personalmangel für den von ihm beobachteten Tagesablauf mit einzelnen Beispielen unterlegt. Auch die Einwände der Antragstellerin hiergegen verfangen nicht.
Dies gilt beispielsweise für den auf S. 3 Absatz 4 des Bescheides festgestellten Sachverhalt, nach dem „die Ebene 3 in Haus 3 erst nach halb vier durch die Pflegekraft versorgt“ wurde. Mehrere Bewohner hätten nach Unterstützung gerufen, die PEG-Sonden piepten und das Vesper blieb unverteilt im Flur stehen. Die schließlich erscheinende Pflegekraft sei sehr gestresst gewesen.
Dahinstehen kann, worauf sich die Antragstellerin fokussiert (Bl. 148), ob die Verteilung des Vespers zu diesem Zeitpunkt einen Mangel darstellt. Wenn aber mehrere Bewohner um Unterstützung rufen, jedoch keine Pflegekraft sich ihrer annimmt, so belegt dies den vom Antragsgegner dargelegten Mangel an Personal. Dass es der Antragstellerin nicht möglich sein soll, hierauf zu antworten, ist demgegenüber abwegig. Der Ort und die Tageszeit sind genau benannt. In Betracht kommen nur die beiden Tage der Prüfung, d.h. der 18. und der 19. Januar 2017. Schließlich ist – was grundsätzlich für alle Einwände zur fehlenden Bestimmtheit gilt – die Antragstellerin im vorliegenden Fall in einer Weise nahe an der Sache, dass ihr ein „Bestreiten mit Nichtwissen“ verwehrt bleibt. Denn die gemachten Beobachtungen spielen sich in der ureigenen Wahrnehmungssphäre der Antragstellerin ab. Sie kann sich nicht darauf berufen, nicht zu wissen, was in ihrer eigenen Einrichtung geschieht, zumal die Erforschung der festgestellten Mängel gerade Gegenstand des Auskunftsverlangens ist. Es wäre in concreto ein Leichtes für die Antragstellerin gewesen, ihre Schichtpläne zu konsultieren, daraus abzuleiten, wer an den beiden Tagen zu der benannten Zeit am benannten Ort Dienst hatte und diese(n) Mitarbeiter zu der Situation zu befragen. Dabei sei auch angemerkt, dass unterstellt werden muss, dass die Antragstellerin weiß, wer wann bei ihr Schicht hat und ihr im Übrigen das komplette Wissen ihrer Belegschaft zuzurechnen sein dürfte.
Ebenso bestimmt ist die hieran anknüpfende Auskunftspflicht der Antragstellerin. Diese ist entsprechend dem angegriffenen Bescheid gehalten, Auskunft zu der derzeitigen und zukünftigen Gestaltung des Personaleinsatzes und der Organisation der Pflege- und Betreuungsprozesse zu geben.
Auch bezüglich des unter II.3 des Bescheides (S. 7f. des Bescheides, Bl. 52f. GA) festgestellten Mangels und der geforderten Auskunft hierzu, ist der Bescheid rechtmäßig. Anders als die Antragstellerin meint (Bl. 38f. GA), ist hier auch klar erkennbar, welcher Mangel ihr vorgehalten wird. Dieser vom Antragsgegner bezeichnete Mangel („Angemessenheit der Pflege-/Betreuungsintensität i.V.m. fachgerechte Pflege von Menschen mit Demenz“) ist nach der summarischen Prüfung auch anhand des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen und schließt sich an die vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Personalbestand bzw. -einsatz an. Denn der Antragsgegner bemängelt hier nicht die Einzelfälle, die insoweit nur als Illustration dienen, sondern die aus den Einzelfällen erkennbar werdende geringe Betreuungsintensität, die dazu führt, dass Probleme der Bewohner erst von außenstehenden, hier rein zufällig anwesenden Dritten an die Antragstellerin herangetragen werden müssen, bevor diese reagiert. Dass dies dem zurecht vom Antragsgegner zitierten § 8 Abs. 2 Nr. 1 BbgPBWoG, der eine nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung verlangt, nicht entspricht, erscheint offenkundig. Dabei zeichnet sich aufgrund der Feststellungen im Bescheid sowohl unter Punkt II.3 als auch bspw. I.6 und II.2 ab, dass es sich hierbei keinesfalls um Einzelfälle handelt, sondern die Mängel auf einer permanenten Unterbesetzung und Überbelastung der für die Antragstellerin tätigen Pflege(fach)kräfte basieren, die es letztlich unmöglich machen, den Anforderungen an die Betreuungsintensität gerecht zu werden. Es wird ein Bild erkennbar, nach dem die Belegschaft der Antragstellerin dauerhaft unter enormer zeitlicher Belastung steht, sodass die Bedürfnisse der Bewohner teilweise entweder verspätet oder nur verkürzt behandelt werden können.
Daher liegt es hier auch neben der Sache, wenn die Antragstellerin vorträgt, die Schmerzen seien behandelt worden (Bl. 38, 154 GA). Denn es geht nicht um den Einzelfall in dieser Situation, sondern das generelle Problem der Betreuungsintensität.
Dies gilt auch bezüglich des im Bescheid unter II.5 (S. 9 des Bescheides, Bl. 54 GA) aufgeführten Mangels und des daran anschließenden Auskunftsbegehrens. Zurecht nimmt der Antragsgegner hier einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SQV an. Hiernach sind eine Reihe von Aufgaben ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmen u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 SQV die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle von Hilfskräften und der sonstigen Beschäftigten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nahtlos fügt sich in das durch die vorstehenden Ausführungen umrissene Gesamtbild ein, dass hierfür den Fachkräften keine ausreichende Zeit verbleibt. Der Antragstellerin ist es ohne weiteres möglich darzulegen, wie ihre Prozesse organisiert sind, sodass die Fachkräfte ihren Vorbehaltsaufgaben nachkommen können. Aus der Darstellung des Antragsgegners, denen die Antragstellerin insoweit auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, ergibt sich vielmehr die bereits zuvor dargelegte Überlastung, die den Schluss des Antragsgegners, die Vorbehaltsaufgaben können nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, ohne Weiteres trägt (a.A. die Antragstellerin Bl. 40, 156 GA).
Schließlich ist der Bescheid auch rechtmäßig und der Antrag unbegründet, soweit der Antragsgegner unter II.6 des Bescheides (S. 9f. des Bescheides, Bl. 54f. GA) rügt, dass Privatsphäre und individuelle Lebensführung in mehreren Zimmern aufgrund der dortigen Einrichtung bzw. Wohnfläche nicht gewährt seien und hierzu und zu der Abstellung dieser Mängel Auskunft verlangt.
Der festgestellte Sachverhalt, den die Antragstellerin inhaltlich nicht bestritten, sondern in diesem Zusammenhang nur die Bestimmtheit des Bescheides gerügt hat (Bl. 40f. GA), lässt sich ohne Weiteres unter die im Bescheid angeführten Normen insbesondere § 8 Abs. 1, 3 SQV subsumieren.
Hiernach hat der Leistungsanbieter dafür Sorge zu tragen, dass Größe und Ausstattung des unmittelbaren Wohnumfeldes und der gemeinschaftlichen Wohnflächen eine selbstständige Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und sich diese in ihrer Privatsphäre frei entfalten können. Gemäß § 8 Abs. 3 SQV muss das unmittelbare Wohnumfeld mindestens eine Größe aufweisen, die ausreichend Platz für ein Bett, einen Kleiderschrank, Möbel zur Mediennutzung und Sitzgelegenheiten mit Tisch sowie genügend Fläche zur Fortbewegung entsprechend dem persönlichen Bedarf bietet. Das wird vermutet, wenn die Wohnfläche 14 Quadratmeter, bei zwei Personen 24 Quadratmeter nicht unterschreitet und dabei ausreichend Stellfläche für die Unterbringung persönlicher Gegenstände und Möbel zur Verfügung steht.
Bezüglich der – unbestritten vorhandenen – Doppelzimmer, die kleiner als 24 m² sind, hat der Antragsgegner detailliert aufgelistet, wie beengt die Verhältnisse sind und welche Einschränkungen dies mit sich bringt. Dies ist ohne weiteres bestimmt und stellt einen Mangel nach der besagten Norm dar, ohne dass es darauf ankäme abstrakt festzulegen, wie viel Raum notwendig wäre, um die Anforderungen zu erfüllen. Jedenfalls freie Beweglichkeit im Raum ist zwingend, was ausschließt, dass zur Mobilisierung wie bspw. im Zimmer 305 zunächst der Nachtschrank beiseite gestellt werden muss. Dies begegnet sogar Sicherheitsbedenken.
Der Antrag ist indes zulässig und begründet, soweit die im Bescheid aufgeführten Punkte I.2, I.3, I.4, I.5, I.6, II.1, II.4 betroffen sind.
Bezüglich der Verletzung der Würde der Bewohner, zu deren Einhaltung die Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BbgPBWoG verpflichtet ist, wie sie unter Punkt I.2 (S. 4 des Bescheides, Bl. 49 GA) des Bescheides festgestellt sind, begnügt sich der Bescheid damit, die Wertung (dass „ein würdevoller und respektvoller Umgang durch die Mitarbeiter nicht immer gegeben ist“) wiederzugeben, ohne Tatsachen zu benennen, die einen über die geschilderten Einzelfälle hinausgehenden Schluss darauf zulassen, dass der Umgang die Schwelle zum Mangel überschreitet (zu den Einwänden der Antragstellerin: Bl. 31ff. GA).
Anders wäre dies ggf. bzgl. der Beobachtung des Antragsgegners gewesen, dass ein Bewohner mit Essschutz den gesamten Vormittag im Flurbereich gesessen habe, ohne selbst befähigt gewesen zu sein, diesen abzunehmen. Insoweit hat die Antragstellerin diesen Sachverhalt für das Gericht nachvollziehbar geklärt, weshalb kein Mangel angenommen werden kann (Bl. 31 GA).
Genauso wie mit dem Vorhalt zu I.2. verhält es sich mit dem unter II.2 (S. 7 des Bescheides, Bl. 52 GA), soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BbgPBWoG die Tischkultur bemängelt. Bezüglich etwaiger zeitlicher Verzögerungen gilt, dass diese ggf. auf den bereits oben festgestellten Mangel einer unzureichenden Personalausstattung hindeuten. Soweit der Antragsgegner festgehalten hat, dass einer Bewohnerin ihr Essen kalt serviert wurde – was einen Mangel darstellen würde, wenn es ein generelles Problem darstellte -, trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass dies aufgrund der im Bescheid angegeben Umstände nicht hinreichend einlassungsfähig ist, da unklar bleibt, wen dies betrifft (Bl. 37f. GA).
Auch bezüglich der in I.3 (S. 4 des Bescheides, Bl. 49f. GA) benannten Mängel („Gefährdung“) ist der Antrag zulässig und begründet. Dabei hat sich der Bescheid insoweit nicht aufgrund der gemachten Erklärungen erledigt. Denn die Antragstellerin bestreitet insoweit das Vorliegen von Mängeln (Bl. 33 GA), sodass ggf. zwar die Erklärung zu dem Sachverhalt erledigt ist, nicht aber die Aufforderung darzulegen, wie diese Mängel zu beseitigen sind. Da die Antragstellerin insoweit davon ausgeht, dass die vorgefundenen Zustände bzgl. der Notrufanlage keinen Mangel darstellen, besteht kein Raum mehr für das Auskunftsverlangen des Antragsgegners. Dieser müsste – soweit er daran festhält, dass es sich um einen Mangel handelt – nunmehr ordnungsrechtlich einschreiten. Dem Auskunftsverlangen nach § 22 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG fehlt hingegen die gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG vorausgesetzte Geeignetheit.
Als ungeeignet erweist sich das behördliche Verlangen, einen Vorschlag zur Behebung des Mangels zu unterbreiten, wenn der Adressat - wie hier - schon den Mangel bestreitet. § 22 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG setzt ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft voraus und damit die – vollstreckungsrechtlich nicht erzwingbare - Einsicht seitens des Betreibers, dass ein Mangel besteht. Andernfalls ist es nicht zu erwarten, dass der Betreiber einen sinnvollen Vorschlag zur Behebung des Mangels unterbreitet, geschweige denn diesen Vorschlag später freiwillig umsetzt.
Ein Versuch, den Willen des Betreibers bereits auf der Beratungsebene im Wege der Zwangsvollstreckung zu brechen, würde zudem den Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr widersprechen und damit die Intention des Gesetzgebers, die Bewohner der Einrichtung effektiv zu schützen, unterlaufen. Vielmehr ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, sogleich zu Maßnahmen nach § 23 ff. BbgPBWoG gegen den Betreiber zu greifen. Ein solches Verständnis ist gerade auch vor dem Hintergrund der Rechtslage in anderen Bundesländern geboten, die dem brandenburgischen Gesetzgeber bei der Schaffung des § 22 BbgPBWoG nicht verborgen geblieben sein kann. In anderen Bundesländern ist die Beratungsebene nämlich als bloßer Realakt ausgestaltet, der einer Zwangsvollstreckung aufgrund Verwaltungsaktes von vornherein nicht zugänglich ist. Dem entspricht im Land Brandenburg das Korrektiv der Geeignetheit.
Gleiches gilt bezüglich der vom Antragsgegner angeführten, etwaigen freiheitsentziehenden Maßnahme (Mangel I.4; S. 5 des Bescheides, Bl. 50 GA) und das Zusammenwohnen von Gästen der Kurzzeitpflege mit solchen der vollstationären Pflege (Mangel I.5; S. 5 des Bescheides, Bl. 50 GA) sowie dem ausreichenden Vorhandensein von Räumen zur besonderen Nutzung (Mangel I.6; § 9 SQV; S. 6 des Bescheides, Bl. 51 GA) und der mangelnden Wohnlichkeit (Mangel II.4; S. 8f. des Bescheides, Bl. 53f. GA). Auch insoweit bestreitet die Antragstellerin unter – teilweiser - Darlegung der Sachlage das Vorliegen eines Mangels (Bl. 34f., 39 GA). Das weitere Auskunftsbegehren bezüglich der Mängelbeseitigung ist daher nunmehr ungeeignet.
Bezüglich des Mangels I.6 ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestreiten des Mangels als auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Einlassungsfähigkeit rechtsirrig sein dürften. Dass bei der erheblichen Anzahl der Bewohner, der Trennung in mehrere Häuser und dem vom Antragsgegner aufgeführten Sachverhalt bezüglich der Bewohner 3307 und 3306 ein einziger Raum zur besonderen Nutzung i.S.d. § 9 SQV nicht ausreichend ist, liegt nahe. Auch ist die Frage, ob genügend Räume zur besonderen Nutzung existieren und – verneinendenfalls – wie dieser Zustand behoben werden kann, ohne weiteres einlassungsfähig und bestimmt genug. Der Antragsgegner muss auch hier nicht – wie bereits vorstehend erörtert – Einzelfälle in allen Details darlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält eine hälftige Teilung für angemessen. Insbesondere erscheint es nicht sachgerecht nach den einzelnen Unterpunkten des Bescheides und der sich daraus ggf. ergebenden Obsiegensquote in der Hauptsache zu differenzieren. Die Streitwertfestsetzung entspricht § 53 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.