Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 27 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Beauftragt der Verantwortliche andere Personen oder Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, bleibt er für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Verantwortliche darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, in dem der Gegenstand, die Dauer, der Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien der Verarbeitungstätigkeiten, der personenbezogenen Daten und der betroffenen Personen sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters festgelegt sind. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter

dem Verantwortlichen unverzüglich mitteilt, wenn er eine Anweisung für rechtswidrig hält,

gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, soweit sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht unterliegen,

den Verantwortlichen bei der Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person unterstützt,

alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der zu erbringenden Leistungen entweder zurückgibt oder löscht und Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,

dem Verantwortlichen alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die gemäß § 25 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellt,

Kontrollen, die von dem Verantwortlichen oder einem von diesem hiermit Beauftragten durchgeführt werden, ermöglicht und unterstützt,

die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters beachtet,

alle gemäß den §§ 17, 19 und 20 erforderlichen Maßnahmen ergreift und

unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 20, 21, 23, 29 und 30 genannten Pflichten unterstützt.

(4) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unbefugt festlegt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(5) Die Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen. Hat der Verantwortliche eine allgemeine Zustimmung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung. Der Verantwortliche kann die Hinzuziehung oder Ersetzung von weiteren Auftragsverarbeitern untersagen.

(6) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so erlegt er diesem die Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dem anderen Rechtsinstrument nach Absatz 3 auf, die auch für ihn gelten, soweit diese für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Bestimmungen bestehen. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht und entsteht dem Verantwortlichen hieraus ein Schaden, so haftet der Auftragsverarbeiter hierfür und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes.

Einzelnorm

§ 26 § 28