Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 10 Probezeit
(1) Das Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnbefähigung erworben haben und die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Laufbahn erfüllen, wird in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt.
(2) Im Beamtenverhältnis auf Probe sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn bewähren. Die Probezeit dauert einheitlich drei Jahre und soll insbesondere zeigen, ob sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, laufbahnbezogene Aufgaben zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen sie besonders geeignet erscheinen.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. Eine erste Bewertung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Unmittelbar vor Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat.
(4) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des § 11 Absatz 3 oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend . Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Probezeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
(5) Lässt sich die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht feststellen, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen oder Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die Entscheidung obliegt der Laufbahnordnungsbehörde.
Einzelnorm