Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 9 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachgewiesen ist, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes entspricht,

die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst gegeben sind und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienst-

unfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit),

die ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst

vorliegt,

keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung der Bewerbenden als Beamtinnen oder Beamte besteht und

die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 8 § 10