Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 12 Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb besonders zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind insbesondere verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,

bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

Einzelnorm

§ 11 § 13