Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 21 Zulassung zu einer höheren Laufbahn

(1) Wer die für eine höhere Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt, kann nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Wer zur höheren Laufbahn zugelassen wurde, verbleibt im bisherigen Amt, bis

im gehobenen Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,

im höheren Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und

nach einer Erprobungszeit von sechs Monaten die Bewährung in der neuen Laufbahn festgestellt wurde.

§ 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend .

Einzelnorm

§ 20 § 22