Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 7 Anderweitige Laufbahnbefähigung

(1) In die Laufbahnen des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung übernommen oder im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

außerhalb des polizeilichen Vorbereitungsdienstes oder bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben oder

eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat,

die einer polizeilichen Laufbahnausbildung gleichwertig ist oder

dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst förderlich sind, oder

den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit) und

ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt.

Für eine Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes Hochschulstudium erforderlich.

(2) Soweit die laufbahnbefähigende oder die berufsbefähigende Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte Unterschiede gegenüber der polizeilichen Laufbahnausbildung aufweist, die nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gelten, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung zur Einführung in die Laufbahnaufgaben abhängig gemacht werden.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

Einzelnorm

§ 6 § 8