Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 8 Laufbahnbefähigung mit juristischem Staatsexamen
(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes kann im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit),
ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt,
über förderliche Fremdsprachenkenntnisse verfügt, vorzugsweise der englischen Sprache,
die zweite juristische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden und dadurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben hat und
im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Verwendung in dieser Laufbahn geeignet ist.
(2) Zu Beginn der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in die Aufgaben der Laufbahn.
Einzelnorm