Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

BbgPflAFinV

§ 2 Ergänzende Bestimmungen zu den umlagepflichtigen Einrichtungen

(1) Grundlage für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes bildet das durchschnittliche Jahresarbeitgeberbruttogehalt aller in der meldenden Einrichtung beschäftigten Pflegefachkräfte ohne Zusatzfunktion oder ohne Leitungsfunktion bezogen auf eine Vollkraft.

(2) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten Pflegefachkräfte, für die mit der meldenden Pflegeeinrichtung zum Stichtag ein nicht ruhender Beschäftigungsvertrag als Pflegefachkraft bestand, unabhängig davon, ob die Pflegefachkraft zu diesem Stichtag eingesetzt war. Als eingesetzte Pflegefachkräfte über die Regelung des Satzes 1 hinaus gelten diejenigen Pflegefachkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum angegebenen Stichtag in der Pflegeeinrichtung tätig waren, auch wenn kein Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung besteht.

(3) Als Vollbeschäftigung für die Bestimmung eines Vollzeitäquivalentes im Sinne des § 11 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind die Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung der meldenden Einrichtung maßgeblich. Sofern die meldende Einrichtung keinem Tarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung unterliegt, wird ein Wochenstundenumfang von durchschnittlich 40 Stunden festgelegt.

(4) Bei Verschmelzungen nach Maßgaben des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden dem Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgaben des Umwandlungsgesetzes werden dem Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges auf einen neuen Rechtsträger durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Rechtsträger die umlagepflichtigen Einrichtungen in gleichem Umfang weiterbetreibt. Der neue Rechtsträger kann diese Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.

(5) Übernimmt ein Rechtsträger eine ambulante Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Rechtsträger im Wege des Betriebsüberganges nach Absatz 4 Satz 3, teilt er der zuständigen Stelle außerdem mit, von welchem Rechtsträger die Einrichtung übernommen wurde und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des bisherigen Rechtsträgers an.

(6) Bei Aufgabe des Betriebs oder der Kündigung des Versorgungsvertrags findet bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs bezüglich der Einzahlungsverpflichtungen und Auszahlungsansprüche des Betriebs gegenüber der zuständigen Stelle eine unverzügliche Abrechnung nach den §§ 7 bis 8 statt.

Einzelnorm

§ 1 § 3