Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
BbgPflAFinV§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Umlagepflichtige Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, genannten und im Land Brandenburg gelegenen Krankenhäuser sowie stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese nehmen an der Finanzierung des Ausgleichsfonds teil. Hospize sind keine Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 und vom Finanzierungsverfahren ausgenommen.
(2) Die mitzuteilenden Daten im Sinne dieser Verordnung sind die Daten, die die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes, die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes oder die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtungen nach Absatz 1 nach den Maßgaben der §§ 5, 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 bis 4, §§ 16 und 17 Absatz 1 und §§ 21 bis 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle mitzuteilen haben.
Einzelnorm