Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

BbgPflAFinV

§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Mitteilungspflichten

(1) Die Übermittlung der mitzuteilenden Daten nach § 1 Absatz 2 erfolgt einrichtungsbezogen über das Onlineportal der zuständigen Stelle.

(2) Die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1, die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben zur Nutzung des Onlineportals sicherzustellen, dass nur über den Rechtsträger legitimierte Personen mitzuteilende Daten melden. Änderungen hinsichtlich der Legitimation sind zeitnah über das Onlineportal anzugeben.

(3) Die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtungen, die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten unter Einhaltung der in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bestimmten Fristen zu melden.

(4) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben Fehlzeiten nach § 13 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes, die zu einer Nichtzahlung von Ausbildungsvergütung von mehr als 6 Wochen führen, der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die zuständige Stelle kann im Rahmen der Prüfung der gemeldeten Daten unter angemessener Fristsetzung anordnen, geeignete Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht oder nicht fristgerecht gemeldet wurden.

(6) Die zuständige Stelle kann verspätet gemeldete Daten und verspätet vorgelegte Nachweise nach Absatz 5 dennoch berücksichtigen, soweit dadurch das gesamte Finanzierungsverfahren nicht verzögert oder gefährdet würde.

(7) Die zuständige Stelle legt die Form der mitzuteilenden Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung fest, die die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln haben. Satz 1 gilt auch für die mitzuteilenden Daten nach § 11 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der Landesverbände der Pflegekassen.

(8) Die mitzuteilenden Daten nach § 11 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, die für die Berechnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung von der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung im Vorjahr des Festsetzungsjahres aufgrund des in Brandenburg geltenden Abrechnungssystems, unabhängig der Kostentragung, anzugeben sind, sind alle Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die nach Punkten abgerechnet werden. Soweit die Abrechnung der nach Satz 1 erbrachten, ambulanten Pflegeleistungen nicht auf Basis von Punkten in Verbindung mit Punktwerten, sondern anhand von Zeiten in Verbindung mit Zeitvergütungen erfolgt, wird auf der Grundlage des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes, eine fiktive Punktzahl ermittelt. Ist mit der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung ein individueller Punktwert nicht vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Der Landesdurchschnittspunktwert ergibt sich aus der am Stichtag 15. Dezember des Vorjahres mit den im Land Brandenburg zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen vereinbarten Punktwerten. Nutzt eine ambulante Pflegeeinrichtung beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den tatsächlich abgerechneten Punkten hinzugerechnet.

Einzelnorm

§ 2 § 4