Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

BbgPflAFinV

§ 4 Schätzbefugnis

Die zuständige Stelle kann entsprechend § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und § 7 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bei nicht erfolgter, nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung der mitzuteilenden Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 2 bis 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,

die Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes,

die Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes sowie

die Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes

anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse schätzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anordnung zur Vorlage von geeigneten Nachweisen nach § 3 Absatz 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

Einzelnorm

§ 3 § 5