Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

BbgPflAFinV

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisung

(1) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszuweisungen wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 und des § 14 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ermittelt und festgesetzt.

(2) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, sind diese unverzüglich an den Ausgleichsfonds zu melden. Diese zusätzlichen Zahlungen werden nach § 29 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes entsprechend mindernd bei der Festlegung des Ausbildungsbudgets berücksichtigt. Soweit keine Berücksichtigung nach Satz 2 erfolgte, sind diese zusätzlichen Zahlungen mit der Ausgleichszuweisung nach § 34 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu verrechnen.

(3) Bei in Teilzeit ausgeübten Ausbildungen werden bei der Ermittlung der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 die Ausbildungsbudgets im Sinne des § 29 des Pflegeberufegesetzes anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt und festgesetzt.

(4) Die Zahlung von Ausgleichszuweisungen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen erfolgt nach den Maßgaben des § 15 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.

(5) Die Zahlung von Ausgleichszuweisungen nach Absatz 4 erfolgt nur für in Brandenburg gelegene Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder für in Brandenburg gelegene Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes.

(6) Für den Fall, dass aufgrund von Forderungsausfällen und Zahlungsverzügen bei den, bis zum jeweiligen monatlichen Auszahlungstermin nach § 15 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, eingegangenen Umlagebeträgen der festgesetzte Gesamtfinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, nicht ausreicht, um den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen die vollen Ausgleichszuweisungen anzuweisen, sind diese von der zuständigen Stelle anteilig zu kürzen. Die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes wird hierbei nicht berücksichtigt.

Einzelnorm

§ 4 § 6