Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
BbgPflAFinV§ 9 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen des § 3 Absatz 3 die mitzuteilenden Daten der zuständigen Stelle nicht fristgerecht meldet oder entgegen des § 5 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung eine Aktualisierung der Angaben nicht mitteilt oder eine Änderung der Angaben nicht unverzüglich mitteilt,
entgegen des § 3 Absatz 3 die zur Prüfung der gemeldeten Daten angeforderten Nachweise nicht fristgerecht vorlegt,
entgegen des § 6 Absatz 2 den festgesetzten monatlichen Umlagebetrag nicht fristgerecht zahlt,
entgegen des § 7 Absatz 1 die Abrechnungen der Ausgleichszuweisungen nicht fristgerecht vorlegt,
entgegen des § 8 Absatz 1 die Abrechnungen und die in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nicht fristgerecht vorlegt oder entgegen des § 8 Absatz 2 die darüber angeforderten Nachweise nicht fristgerecht vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
Einzelnorm