Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung
BbgPflSchV§ 5 Prüfplaketten, Schilder
Die anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt,
Prüfplaketten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 zu vergeben,
Schilder nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Einzelnorm