Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung

BbgPflSchV

§ 5 Prüfplaketten, Schilder

Die anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt,

Prüfplaketten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 zu vergeben,

Schilder nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

Einzelnorm

§ 4 § 6