Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung

BbgPflegeHygV

§ 11 Übergangsregelungen

(1) Die Sicherstellungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Abweichend von § 4 Absatz 3 Nummer 1 kann die Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Benennung nachgeholt werden.

§ 10 § 12