Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung

BbgPflegeHygV

§ 4 Hygienebeauftragte Pflegefachkräfte

(1) Die Leitung der Einrichtung benennt mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft. Je nach Einschätzung auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils sind weitere hygienebeauftragte Pflegefachkräfte zu benennen. Die hygienebeauftragten Pflegefachkräfte sind Beschäftigte der Einrichtung und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 im erforderlichen Umfang auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils der Einrichtung von anderen Aufgaben freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die Aufgaben der hygienebeauftragten Pflegefachkräfte umfassen insbesondere:

die Mitwirkung an der Erkennung von nosokomialen und pflegeassoziierten Infektionen,

die Mitwirkung an der Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplans der Einrichtung,

das Hinwirken auf die Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention entsprechend dem Hygieneplan der Einrichtung,

die regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Hygienemaßnahmen in den Bereichen einer Einrichtung, denen ein Infektionsrisiko zugerechnet werden kann,

die Mitwirkung bei der Aufklärung und der Bewältigung von Infektionsausbrüchen,

die regelmäßige Mitwirkung an Information, Belehrung und Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene und Infektionsprävention für das Personal der Einrichtung und

die Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner in Fragen der Infektionsprävention und Hygiene im erforderlichen Umfang und entsprechend der individuellen Bedürfnisse.

(3) Als hygienebeauftragte Pflegefachkräfte nach Absatz 1 können Personen benannt werden, welche

berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz zu führen und über eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in diesem Beruf verfügen sowie an einer Fortbildung zur hygienebeauftragten Pflegefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben; die Fortbildung muss mindestens das Curriculum für einen Grundkurs für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte mit einem Volumen von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vermitteln; oder

als Hygienefachkraft die Anforderungen des § 3 Absatz 3 erfüllen.

(4) Hygienebeauftragte Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich mit dem jeweils aktuellen Stand der Hygiene und Infektionsprävention vertraut zu machen und sich mindestens alle zwei Jahre zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden. Die Fortbildungen sind von der Leitung der Einrichtung zu gewährleisten sowie so zu dokumentieren, dass diese auf Verlangen des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes durch die Einrichtung nachgewiesen werden können.

§ 3 § 5