Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 5 Akteneinsicht
Die von der Leitung der Einrichtung mit Aufgaben der Hygiene und Infektionsprävention betrauten Fachkräfte sind berechtigt, in die Unterlagen der Einrichtung einschließlich der Akten der Bewohnerinnen und Bewohner einzusehen, soweit dies nach den allgemeinen Datenschutzvorschriften zulässig und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.