Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 6 Innerbetriebliche Beteiligung und Abstimmung
(1) Die Leitung der Einrichtung hat unter ihrer Verantwortung zu den Fragen der Hygiene und Infektionsprävention die innerbetriebliche Beteiligung und Abstimmung in einem geeigneten verbindlichen Format sicherzustellen. Diesem gehören an:
die Leitung der Einrichtung,
die Pflegedienstleitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft,
die hygienebeauftragten Pflegefachkräfte und
eine Vertretung des Bewohnerschaftsrats oder, sofern ein solcher nicht besteht, eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner.
Die Leitung der Einrichtung kann weitere Mitglieder berufen und fachkundige Personen, insbesondere die beratende Hygienefachkraft nach § 3, hinzuziehen. Sofern die beratende Hygienefachkraft nicht regelhaft an dem Format teilnimmt, hat die Leitung der Einrichtung diese auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils der Einrichtung hinzuzuziehen, um die hygienische Fachkompetenz sicherzustellen. Die Mitglieder beraten in Abhängigkeit von dem infektionshygienischen Risikoprofil der Einrichtung mindestens einmal jährlich. Wenn in der Einrichtung ein Infektionsausbruch auftritt oder vermutet wird oder andere besondere, die Hygiene betreffende Vorkommnisse bekanntwerden, entscheidet die Leitung der Einrichtung auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils der Einrichtung über den Zusammentritt. Er erfolgt unverzüglich, wenn die Hälfte der Mitglieder diesen verlangen.
(2) Die Mitglieder geben insbesondere Empfehlungen zu infektionspräventiven Maßnahmen bei der
Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung der innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene, die nach § 35 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes in Hygieneplänen festzulegen und zu überwachen sind,
Planung von Baumaßnahmen, Beschaffung von Gütern einschließlich Medizinprodukten sowie Änderung von Organisationsplänen, soweit Belange der Hygiene und Infektionsprävention berührt sind, und
Planung der Information, Belehrung und Fortbildung für das Personal zu Hygiene und Infektionsprävention
an den Träger und die Leitung der Einrichtung ab.
(3) Datum, Inhalte und Ergebnisse der Beratungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Es ist eine Teilnehmendenliste zu führen und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.