Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 1 Geltungsbereich, Rechtsstellung
(1) Im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums wird als Einrichtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 ( GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, eine Hochschule der Polizei errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg“ und hat ihren Sitz in der Stadt Oranienburg.
(2) Als Fachhochschule gemäß § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12) hat sie unbeschadet der Rechte ihres Trägers das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ist teilrechtsfähig, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln kann.
(3) Die Hochschule der Polizei unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. Die Aufsicht wird durch das für Inneres zuständige Ministerium ausgeübt, in hochschulrechtlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
Einzelnorm