Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 2 Satzungsrecht

(1) Die Hochschule der Polizei gibt sich eine Grundordnung als Satzung, in der die Gliederung der Einrichtung und die Organisation des Lehrbetriebs geregelt werden.

(2) Angelegenheiten der Lehre und Forschung kann die Hochschule der Polizei auf der Grundlage der beamtenrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch weitere Satzungen regeln. Dies betrifft insbesondere

in der Studienordnung die inhaltliche Ausgestaltung der angebotenen Studiengänge,

in der Praktikumsordnung die inhaltliche Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte im Einvernehmen mit der Polizeibehörde, wobei auch die Möglichkeit vorgesehen werden soll, Teile der fachpraktischen Ausbildung bei Polizeidienststellen anderer Dienstherren zu absolvieren,

in der Prüfungsordnung die Anforderungen und das Verfahren von Prüfungen, die die Hochschule der Polizei abnimmt,

in der Lehrverpflichtungsordnung die Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals der Hochschule der Polizei.

(3) Die Grundordnung bedarf vor ihrer Ausfertigung der Zustimmung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Alle übrigen Satzungen sind diesem vor ihrer Ausfertigung anzuzeigen.

(4) Satzungen sind durch das für Inneres zuständige Ministerium aufzuheben, wenn die darin enthaltenen Regelungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Sie können aufgehoben werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hochschule der Polizei übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

(5) Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg bekannt zu machen. Sie sind zusätzlich in elektronischer Form zu veröffentlichen.

Einzelnorm

§ 1 § 3