Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 10 Hochschulleitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident
leitet die Hochschule der Polizei und vertritt sie nach außen,
trifft alle beamten- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit keine gesonderten Zuständigkeitsregelungen gelten,
führt die Beschlüsse des Senats gemäß § 8 Absatz 1 aus und
erstattet dem Senat Bericht über erteilte Lehraufträge.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident koordiniert den ordnungsgemäßen Lehrbetrieb und die Forschungsvorhaben der Hochschule. Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahr.
(3) Die Ämter nach den Absätzen 1 und 2 (Hochschulleitung) können nur Personen übertragen werden, die Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind oder die Befähigung für die Laufbahnen des höheren Polizeivollzugsdienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft oder Rechtspflege erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(4) Die Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten erfolgt durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung. Beide Hochschulleitungsämter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium ausgeschrieben und anschließend zunächst als Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von § 120 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Bei einer Bestellung aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus, kann das Amt auch in dieser Form ausgeübt werden.
Einzelnorm