Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 11 Verwaltung, Dekanat
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule der Polizei. Näheres regelt die Grundordnung.
(2) Die Dekanin oder der Dekan leitet die angebotenen Studiengänge und ist dem Senat über die Erfüllung dieser Lehraufgabe zur umfassenden Information verpflichtet.
(3) Das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers kann nur Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung übertragen werden. Das Amt der Dekanin oder des Dekans kann nur Beschäftigten, Beamtinnen oder Beamten, die zu einer Lehrkraft des höheren Dienstes bestellt sind oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen, und Professorinnen oder Professoren übertragen werden.
(4) Die Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler und die Bestellung zur Dekanin oder zum Dekan erfolgen durch das für Inneres zuständige Ministerium. Bei einer Bestellung aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus, kann das jeweilige Amt auch in dieser Form ausgeübt werden. Die Ausschreibung erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium.
Einzelnorm