Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 19 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 10 Absatz 4 sind die beiden Hochschulleitungsämter denjenigen Personen zu übertragen, die diese Ämter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innehaben. Auf die Probezeit werden die Zeiten angerechnet, in denen die jeweiligen Ämter bereits ausgeübt wurden. Bei Bestellung aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus, können die Ämter auch in dieser Form ausgeübt werden.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes anzupassenden satzungsrechtlichen Regelungen gelten bis zu deren Änderung fort.