Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 3 Aufgaben
(1) Die Hochschule der Polizei hat die Aufgabe, Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auszubilden (Lehraufgabe). Sie sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat zu befähigen. Hierzu vermittelt die Hochschule der Polizei die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung werden von der Hochschule der Polizei nach Maßgabe der Brandenburgischen Polizeilaufbahnverordnung ausgewählt und in den Vorbereitungsdienst für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt.
(3) Zusätzlich nimmt die Hochschule der Polizei folgende Lehraufgaben wahr:
Ausrichtung von Studienabschnitten des Masterstudiengangs zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst, soweit diese nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 ( GV. NRW. S. 88) und den darauf beruhenden Studien- und Prüfungsvorschriften in den Ländern stattfinden,
Ausrichtung anwendungsorientierter Masterstudiengänge zum Erwerb vertieften Fachwissens für besondere polizeiliche Aufgabenbereiche, soweit Bedarf zur Ausbildung von Bediensteten mit Spezialkenntnissen besteht,
Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf der Grundlage der Polizeiaufstiegsverordnung,
Organisation und Durchführung der Weiterbildung in der Polizei und
Aus- und Weiterbildung von Bediensteten der Landesverwaltung, anderer öffentlicher Dienstherren und die Weiterbildung von Beschäftigten Dritter.
(4) Bei erfolgreichem Abschluss von Masterstudiengängen zum Erwerb vertieften Fachwissens für besondere polizeiliche Aufgabenbereiche verleiht die Hochschule der Polizei den Mastergrad „Master of Arts“ (M.A.).
(5) Die Hochschule der Polizei fördert den Gedanken der europäischen Einigung und trägt im Rahmen von Lehre und Forschung zur Gestaltung eines einheitlichen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei. Sie unterhält zu diesem Zweck ein Internationales Zentrum. Dieses hat die Aufgabe, die internationale und grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu pflegen, die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Hochschulen, insbesondere des europäischen Auslands, zu fördern, den Beitrag der Polizei des Landes Brandenburg zur Unterstützung internationaler Polizeimissionen zu organisieren und den internationalen polizeilichen Erfahrungsaustausch durch gegenseitige Besuche und Hospitationen zu vertiefen.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung der Hochschule der Polizei weitere Lehraufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere Aufgaben der Weiterbildung, übertragen.
Einzelnorm