Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 5 Forschung und wissenschaftliche Dienstleistung
(1) Die Hochschule der Polizei betreibt zur Erfüllung ihrer Lehraufgaben und zur Unterstützung der polizeilichen Praxis bedarfsgerechte und anwendungsbezogene Forschung. Sie ist bei der Auswahl der Forschungsschwerpunkte und -methoden den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft formulierten Standards guter wissenschaftlicher Praxis unterworfen. Zur Erfüllung der Forschungsaufgaben sowie zur Förderung grundsätzlicher polizeilicher Entwicklungsvorhaben können eigenständige Institute gegründet werden. Weiteres regelt die Grundordnung.
(2) Die Hochschule der Polizei erbringt wissenschaftliche Dienstleistungen zur Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften oder im Auftrag des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Einzelnorm