Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 6 Qualitätssicherung
Die Hochschule der Polizei sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
Einzelnorm