Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 6 Qualitätssicherung

Die Hochschule der Polizei sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

Einzelnorm

§ 5 § 7