Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

BbgPrüfSV

§ 1 Aufgaben

(1) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Brandenburgischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(2) Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten und ihr die Prüfberichte zu übergeben.

(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit

und Richtigkeit der Nachweise zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise.

(4) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

§ 2