Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz

BbgProstSchGZV

§ 3 Mehrbelastungsausgleich

(1) Das Land gewährt jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt eine einmalige Erstattung in Höhe von 6 926,40 Euro, um den Sonderaufwand auszugleichen, der für die Schaffung der Voraussetzungen zur Durchführung des Anmeldeverfahrens nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sonderaufwandserstattung erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg auf Antrag in Textform.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten einen Mehrbelastungsausgleich für die fallbezogenen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 für die nachfolgend genannten Amtshandlungen in folgender Höhe:

Bearbeitung der Anmeldung (§ 5 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes) einschließlich

des Informations- und Beratungsgesprächs (§§ 7 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes),

der Prüfung der erforderlichen Angaben und Nachweise (§ 4 Absatz 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes) sowie eventueller Versagungsgründe (§ 5 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes) und Schutzmaßnahmen (§ 9 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes),

der Ausstellung der Anmeldebescheinigung (§ 5 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes),

der Ausstellung der Aliasbescheinigung (§ 5 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes,

je Fall 33,79 Euro.

Wurde beim Informations- und Beratungsgespräch von der zuständigen Behörde eine dritte Person kostenpflichtig zur Sprachmittlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes hinzugezogen, so beträgt die Pauschale für die Bearbeitung der Anmeldung

je Fall 80,45 Euro.

Bearbeitung von Änderungsanzeigen einschließlich der Ausstellung der geänderten Anmelde- und Aliasbescheinigung (§ 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes)

je Fall 10,98 Euro.

Bearbeitung der Verlängerung der Anmeldebescheinigung (§ 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes)

je Fall 16,89 Euro.

Wurde beim Informations- und Beratungsgespräch von der zuständigen Behörde eine dritte Person kostenpflichtig zur Sprachmittlung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes hinzugezogen, so beträgt die Pauschale für die Bearbeitung der Verlängerung der Anmeldebescheinigung

je Fall 40,23 Euro.

Bearbeitung der Anordnungen nach § 11 des Prostituiertenschutzgesetzes

je Fall 8,45 Euro.

Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes

je Fall 54,40 Euro.

Wurde bei der Durchführung der gesundheitlichen Beratung von der zuständigen Behörde eine dritte Person kostenpflichtig zur Sprachmittlung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes hinzugezogen, so beträgt die Pauschale für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung

je Fall 124,40 Euro.

Die Beträge werden erstmals im vierten Quartal 2019 und danach alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst. Die angepassten Beträge sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben.

(3) Der Mehrbelastungsausgleich für die fallbezogenen Kosten nach Absatz 2 ist jährlich in Textform unter Angabe der Art und Anzahl der vorgenommenen Amtshandlungen beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geltend zu machen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 ist zusätzlich anzugeben, ob zu den vorgenommenen Amtshandlungen eine dritte Person kostenpflichtig zur Sprachmittlung hinzugezogen wurde. Für Amtshandlungen, die bis zum 31. März 2018 vorgenommen werden, sind Ausgleichszahlungen im zweiten Quartal 2018 geltend zu machen. Für Amtshandlungen, die ab dem 1. April 2018 vorgenommen werden, sind Ausgleichszahlungen im ersten Quartal des jeweils folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.

(4) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte erhalten für die Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 2 in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten nach § 4 Satz 1 einen fallbezogenen Mehrbelastungsausgleich, sofern eine Gebührenerhebung mangels einer Gebührensatzung als Rechtsgrundlage nicht möglich ist. Als Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 werden für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Amtshandlungen Fallpauschalen in der dort genannten Höhe gewährt. Die Fallpauschalen sind im ersten Quartal 2019 beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Textform unter Angabe der tatsächlich vorgenommenen Amtshandlungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung und des Datums der Vornahme geltend zu machen. Dabei ist zu erklären, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung eine Gebührensatzung als Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung nicht bestand.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg im Einzelfall auf Verlangen die tatsächliche Vornahme der in Absatz 2 genannten Amtshandlungen und den tatsächlichen Vollzugsaufwand nachzuweisen. Zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerstattungsansprüche können vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg begründete Unterlagen vor Ort eingesehen oder angefordert werden.

(6) Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag die tatsächlich notwendigen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 1, soweit diese den Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 2 und die bei der Aufgabenwahrnehmung erzielten sonstigen eigenen Einnahmen übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Landkreise und kreisfreien Städte im vorangegangenen Abrechnungszeitraum insgesamt Überschüsse erzielt haben, die den Erstattungsbetrag gemäß Satz 1 übersteigen. Für das Verfahren der Kostenerstattung nach Satz 1 gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für alle Amtshandlungen der Termin gemäß Absatz 3 Satz 4 gilt.

(7) Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten auf Antrag die tatsächlich notwendigen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 2 und § 2 Nummer 2, soweit diese nicht durch Gebühren ausgeglichen werden können und durch den Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 4 nicht ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte im vorangegangenen Abrechnungszeitraum insgesamt Überschüsse erzielt haben, die den Erstattungsbetrag gemäß Satz 1 übersteigen. Für das Verfahren der Kostenerstattung nach Satz 1 gilt Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass für alle Amtshandlungen der Termin gemäß Absatz 3 Satz 4 gilt.

Einzelnorm

§ 2 § 4