Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung

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§ 7 Aufsicht und Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde. Die Aufsicht über die Prüfsachverständigen führt die Anerkennungsbehörde. Anerkennungsbehörden sind

die Brandenburgische Ingenieurkammer für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 bis 3 und

die Brandenburgische Architektenkammer für den Fachbereich nach § 2 Nummer 2.

Die Aufsicht über die Anerkennungsbehörden führt das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung .

(2) Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben enthalten über

die Fachbereiche und im Fall des § 2 Nummer 1 die Fachrichtungen, für die die Anerkennung beantragt wird, und

bisherige Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen oder Fachrichtungen, auch in einem anderen Land, denen sich der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits erfolglos unterzogen hat.

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll,

Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 5 Absatz 4 in den jeweiligen Fachbereichen oder Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen fordern.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

die in Satz 6 genannte Frist,

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber oder der Bewerberin vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 oder 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(5) Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennte Listen ein und macht diese allgemein bekannt.

(6) Verlegt der Prüfsachverständige oder die Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem diese ihren neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des oder der Prüfsachverständigen in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Bei Verlegung des Geschäftssitzes in das Land Brandenburg findet kein neues Anerkennungsverfahren statt. Für den neuen Geschäftssitz ist eine Anerkennung auszustellen.

§ 6 § 8