Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 10 Dritter Studienabschnitt (4. Semester)
Der dritte Studienabschnitt im vierten Semester erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 4, 8 bis 10 und 13 bis 14 genannten Lehrgebiete.
Einzelnorm