Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 13 Verlängerung des Studiums

(1) Für Studierende, die sich aus Krankheits- oder anderen wichtigen Gründen dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten und deren Studium deshalb nicht hinreichend fortschreitet, kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Studienabschnitte angeordnet werden. Liegt ein anderer wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 vor, kommt eine Verlängerung oder Wiederholung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Studienziel erreicht wird.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Einzelnorm

§ 12 § 14