Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 14 Leistungsbewertung in den fachtheoretischen Studienabschnitten

(1) Im ersten, dritten und fünften Studienabschnitt erbringen die Studierenden schriftliche oder elektronisch erstellte Leistungsnachweise. Die Leistungen sind nach der in § 16 Absatz 1 geregelten Punkte- und Notenskala zu bewerten.

(2) Mängel in den fachtheoretischen Leistungen sind seitens des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin mit den Studierenden zeitnah zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen.

Einzelnorm

§ 13 § 15