Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung
BbgRPflAV§ 12 Fünfter Studienabschnitt (6. Semester)
Der fünfte Studienabschnitt im sechsten Semester erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 11 und 13bis 14 genannten Lehrgebiete.
Einzelnorm