Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

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§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Geschäftsbereich bestimmt wurde, dass sich der Rhythmus der Regelbeurteilung an einem einheitlichen Stichtag ausrichtet, knüpft die zu dem ersten festen Stichtag gemäß § 2 Absatz 2 am 30. April 2026 zu erstellende Regelbeurteilung abweichend von § 2 Absatz 1 an die letzte Regelbeurteilung an, auch wenn sich der Regelbeurteilungszeitraum dadurch einmalig verkürzt oder verlängert. Darüber hinaus ist für den Fall, dass der letzte Stichtag vor dem 30. April 2020 lag, unter Fortgeltung der für den Geschäftsbereich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Stichtagsbestimmung eine zusätzliche Regelbeurteilungsrunde durchzuführen.

(2) Sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Geschäftsbereich bestimmt wurde, dass sich der Rhythmus der Regelbeurteilung an der jeweiligen Ernennung in ein richterliches oder staatsanwaltliches Amt auf Lebenszeit der zu beurteilenden Person ausrichtet, gilt diese Festlegung bis zu dem Erreichen des gemäß § 2 Absatz 2 auf den 30. April 2026 festgelegten Stichtages fort. Die zu diesem Stichtag zu erstellende Regelbeurteilung knüpft abweichend von § 2 Absatz 1 an die letzte Regelbeurteilung an, auch wenn sich der Regelbeurteilungszeitraum dadurch einmalig verkürzt. Von der Erstellung einer Regelbeurteilung zu diesem Stichtag ist nur dann abzusehen, wenn das Ende des Zeitraums der letzten Regelbeurteilung weniger als sechs Monate zurückliegt; in diesem Fall verlängert sich der nachfolgende Regelbeurteilungszeitraum einmalig entsprechend.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 5 Nummer 1 erfolgen Regelbeurteilungen bis einschließlich des in § 2 Absatz 2 benannten Stichtages am 30. April 2026 nicht für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und bis einschließlich des nächsten Stichtages am 30. April 2029 nicht für Personen, die das 53. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Beurteilungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 2 Absatz 4 Satz 3, bei denen sich der erste feste Stichtag nach § 2 Absatz 2 (30. April 2026) einmalig verschiebt, sind noch nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 25. April 2023 zu erstellen.

§ 9 § 11