Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

BbgRiStABeurtV

§ 5 Zuständigkeit

(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

(2) Im Falle einer Abordnung obliegt die Anlassbeurteilung der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, an deren oder dessen Dienststelle die Abordnung erfolgt ist; dies gilt allerdings nur, sofern die Abordnung zum Zeitpunkt der Anlassbeurteilung mindestens sechs Monate andauert und im Geschäftsbereich der für Gerichte und Staatsanwalt-schaften zuständigen Landesverwaltungen der Länder Berlin und Brandenburg erfolgt ist. Im Übrigen ist die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle für die dienstliche Beurteilung zuständig.

(3) Durch Überbeurteilung der dienstlichen Beurteilung soll ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab gewährleistet werden. Zuständig ist die oder der höhere Dienstvorgesetzte innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit, bei den Staatsanwaltschaften die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Auf Verlangen der Überbeurteilerin oder des Überbeurteilers ist die Beurteilung durch die Beurteilerin oder den Beurteiler gegenüber der Überbeurteilerin oder dem Überbeurteiler zu plausibilisieren. Wird die dienstliche Beurteilung durch die Überbeurteilung geändert, ist dies zu begründen. Werden gegen die dienstliche Beurteilung keine Bedenken erhoben, ist ein entsprechender Vermerk ausreichend. Einer Überbeurteilung bedarf es nicht, soweit die Beurteilungszuständigkeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eines oberen Landesgerichts, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt oder der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde liegt.

§ 4 § 6