Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Eignungsfeststellungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft
BbgRiStAEV§ 3 Voraussetzungen und Durchführung
(1) Erprobt werden kann nur, wer bei Erprobungsbeginn bereits auf Lebenszeit ernannt ist und das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)“ erreicht hat. Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde als weitere Voraussetzung für die Erprobung festlegen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten eine Mindestdienstzeit absolviert haben, die einen Zeitraum von drei Jahren richterlicher Tätigkeit nach Ernennung auf Lebenszeit nicht überschreiten darf.
(2) Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einer Erprobung zu bekunden.
(3) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt führen für Erprobungsstellen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt. Die Einzelheiten des Verfahrens legen die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde fest. Für Stellen bei der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde führt diese das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch.
(4) Während der Erprobung soll die oder der zu Erprobende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Spruchkörpers beziehungsweise durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden. Die Unterrichtung soll bei Erprobungen nach § 2 Absatz 1 spätestens drei, bei Erprobungen nach § 2 Absatz 2 spätestens sechs und bei Erprobungen nach § 2 Absatz 3 spätestens vier Monate nach Beginn der Erprobung erfolgen.
(5) Das Ergebnis der Erprobung ist nach Maßgabe der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft in einer dienstlichen Beurteilung zu dokumentieren.