Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder

eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 § 11