Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 18 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 bewertet hat oder

bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 (Ü 2) oder § 12 (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberpüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle die Auskunft nach § 15 Absatz 2 noch nicht vorliegt.

(2) § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 17 § 18a