Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 19 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen oder mitbetroffenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend.

§ 18a § 20