Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 31 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen

Die zuständige Stelle unterrichtet die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten darüber, ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Um den Geheim- und Sabotageschutz zu gewährleisten, können sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach § 7 Absatz 2 an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn ihr sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden.

§ 30 § 32