Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 32 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle in der Regel alle fünf Jahre von der nichtöffentlichen Stelle erneut zuzuleiten. Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung zu ergänzen, soweit sich die Daten verändert haben oder ergänzungsbedürftig sind. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erneut durchzuführen.

§ 31 § 33