Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 13 Gesundheitliche Eignung
Personen, die eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, haben zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, eine ärztliche Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorzulegen. Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte vergleichbare Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.