Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 14 Sprachkenntnisse

Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.

§ 13 § 15