Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 14 Sprachkenntnisse
Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.