Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 4 Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer
an einer Fachschule für Sozialwesen oder einer entsprechend staatlich anerkannten Ersatzschule im Land Brandenburg
eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Heilerziehungspflege einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,
eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,
eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Heilpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung oder
eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Sonderpädagogik mit einer staatlichen Prüfung
erfolgreich abgeschlossen hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die für die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen tätigkeitsbegleitend erfolgreich absolviert oder den Abschluss in Form einer Nichtschülerprüfung erworben hat.
(3) Staatliche Anerkennungen, die nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsgänge in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, stehen der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleich.
(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Bildungsgänge der Fachrichtung Heilerziehungspflege und Heilpädagogik zu regeln.
(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik zu regeln.