Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 31 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten staatlichen Anerkennungen für Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüsse sowie Gleichwertigkeitsbescheinigungen in sozialen Berufen gelten fort.
(2) Absolventinnen und Absolventen im Diplomstudiengang der Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern einschließlich einer integrierten Praxisausbildung im Umfang von zwei praktischen Studiensemestern erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land Brandenburg in einem akkreditierten Bachelorstudiengang nach § 1 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder § 1 Abs. 2 einen Abschluss erworben haben, erhalten auf Antrag rückwirkend die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1. § 3 gilt entsprechend.
(4) Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluss als Fürsorgerin oder Fürsorger erworben haben, eine ergänzende Qualifizierung nachweisen und die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter.
(5) Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluss oder einen vergleichbaren Abschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d erworben haben und die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung in einem der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Berufe. Erzieherinnen und Erzieher müssen eine ergänzende Qualifizierung nachweisen. § 3 gilt entsprechend.
(6) Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die diesen Studiengang vor dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte, zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und zur Änderung der Kita-Personalverordnung vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22) aufgenommen haben, sind bei Antragstellung auf Erteilung der staatlichen Anerkennung berechtigt, an Stelle der in § 3 Absatz 2 genannten Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ zu wählen.
(7) Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die den Studiengang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b absolviert haben, ist auf Antrag eine Urkunde über die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ auszustellen. Im Gegenzug ist die Urkunde über die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ einzuziehen.