Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 3 Berufsbezeichnungen

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ berechtigt.

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 2

Berufe mit Fachschulausbildung

§ 2 § 4